Bericht (angepasst)
Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 4 Seiten
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Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und j sowie Absatz 3 Buchstabe b Datenbank der MEBEKO
Absatz 2: Buchstabe a soll geändert werden (nur in der französischen Fassung), um die Liste in Artikel 5 auf die Liste abzustimmen, die in der Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe^ enthalten ist. Zudem soll in der italienischen Fassung Buchstabe j geändert werden, um die italienische Version auf die deutsche und französische Formulierung abzustimmen.
Absatz 3: Buchstabe b soll in der italienischen Fassung geändert werden, um die italienische Version auf die deutsche und französische Formulierung abzustimmen.
3. Abschnitt: Weiterbildung
Artikel 11 Absatz 3 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge
Der derzeit geltende Absatz 3 sieht vor, dass die Selbstevaluation vier Monate vor der Einreichung des Akkreditierungsgesuchs begonnen werden muss und dass der Akkreditierungsinstanz spätestens zwei Wochen nach Beginn dieses Verfahrens mitzuteilen ist, in welcher Sprache der Selbstevaluationsbericht verfasst wird. Diese Regelung hat sich als nicht praktikabel erwiesen. Deshalb soll Absatz 3 aufgehoben werden, um den für die Weiterbildung zuständigen Organisationen das Selbstevaluationsverfahren zu erleichtern. Der vom EDI publizierte Leitfaden für die Selbstevaluation zuhanden der zuständigen Organisationen enthält bereits die zur Durchführung der Selbstevaluation erforderlichen Anleitungen.
4. Abschnitt: Berufsbezeichnung und Berufsausübung
Artikel 12 Berufsbezeichnung
Die europäische Richtlinie 2005/36/EG3 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist äm 1. September 2013 für die Schweiz definitiv in Kraft getreten. Die Richtlinie 2005/36/EG fasst nun die für alle universitären Medizinalberufe geltenden Regeln in einem Rechtsakt zusammen. Daher müssen die Venweise auf das europäische Recht in der Verordnung angepasst werden, insbesondere in den Absätzen 1 und 3.
Nach Artikel 52 dieser Richtlinie führen Angehörige von EU-Mitgliedstaaten mit anerkannten Diplomen und Weiterbildungstiteln die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates. Das bedeutet, dass die Inhaberinnen und Inhaber anerkannter ausländischer Diplome oder Weiterbildungstitel die gleichen Berufsbezeichnungen verwenden dürfen wie die Inhaberinnen und Inhaber der entsprechenden eidgenössischen Diplome oder Weiterbildungstitel. Ebenso ist in den Artikeln 15 Absatz 2 und 21 Absatz 2 MedBG vorgesehen, dass von der MEBEKO anerkannte ausländische Diplome oder Weiterbildungstitel in der Schweiz die gleichen Wirkungen haben wie die entsprechenden eidgenössischen Diplome oder Weiterbildungstitel.
Mit dem Venveis auf die Richtlinie entspricht Artikel 12 Absatz 1 und 3 MedBV dem Ziel der Richtlinie bezüglich Berufsbezeichnung.
Anhang 1 Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte
In Ziffer 1 wurde die Dauer der Weiterbildungen in Anästhesiologie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pathologie, Radiologie sowie Radio-Onkologie/Strahlentherapie von sechs auf fünf Jahre verkürzt. Die Träger dieser Weiterbildungen haben beschlossen, das Fremdjahr (nicht fachspezifische
2 SR 811.117.3 ^ Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 Uber die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Personenfreizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681).