Bericht (angepasst)

Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 4 Seiten

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Weiterbildung) zu streichen, da sie dessen Inhalt nicht kontrollieren können. Damit werden die Weiterbildungsprogramme strukturierter und transparenter Die Verkürzung der Ausbildung in diesen Spezialisierungen ermöglicht ausserdem, den Unterschied zur in der EU geltenden Ausbildungsdauer zu verringern.

Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Handchirurgie wurde 1966 gegründet. 1983 ging aus ihr die SGH hen/or. Seit Januar 2007 geben die FMH/SGH einen privatrechtlichen Weiterbildungstitel in Handchirurgie ab. Der Weiterbildungsgang erfüllt die Anforderungen des MedBG und entspricht dem, was in anderen humanmedizinischen Bildungsgängen gemacht wird. Das Fachgebiet ist in der Schweiz gut etabliert (2010: 150 Fachärztinnen und Fachärzte und 48 Weiterbildungsplätze), und es gibt schon lange Tarmed-Tarifpositionen. In diesem Sinne sollte die Schaffung eines neuen eidgenössischen Weiterbildungstitels die Tarifstruktur nicht verändern und ebenso wenig die Struktur des Weiterbildungswesens oder der Spitalpraxis. Ausserdem handelt es sich um einen eigenständigen wissenschaftlichen, medizinischen und methodischen Bereich, der nicht mehr der Definition eines blossen Schwerpunkts entspricht und auch keinen fachübergreifenden Schwerpunkt darstellt. Folglich sorgt die Schaffung eines neuen eidgenössischen Weiterbildungstitels in Handchirurgie dafür, dass Inhalt und Qualität der Weiterbildung auf einem namentlich für Pflegeleistungen, Arbeitsmedizin und Lebensqualität wichtigen Fachgebiet staatlich kontrolliert werden. Das Akkreditierungsverfahren für den Weiterbildungsgang in Handchirurgie durch das EDI wurde im Juni 2013 abgeschlossen. Folglich wurde die Handchirurgie als neue Spezialisierung in Ziffer 3 des Anhangs eingefügt.

In der italienischen Fassung der Verordnung muss der Orthographiefehler im Weiterbildungsbereich «medicina interna generale» berichtigt werden.

Die Sachüberschriften zu den Ziffern 1 und 2 des Anhangs 1 wurden an die europäischen Änderungen angepasst und veoA/eisen jetzt auf Artikel 25 bzw. 28 der Richtlinie 2005/36/EG.

Anhang 2 Weiterbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte

Die Sachüberschrift zu Ziffer 1 des Anhangs wurde an die europäischen Änderungen angepasst und venveist nun auf Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG.

Anhang 3 Weiterbildung für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren

Der Untertitel dieses Anhangs wurde an die europäischen Änderungen angepasst und verweist nun auf Artikel 10 bis 15 der Richtlinie 2005/36/EG, welche die allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen festhalten. Auf Antrag der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren wurde die Dauer der Weiterbildung in Fachchiropraktik von 2 auf 2,5 Jahre verlängert, da diese Weiterbildung neu ein viermonatiges Praktikum umfasst

Anhang 4 Fundstellen der in den Artikeln 4 und 12 zitierten EG-Richtlinien

Die Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom 26. Juni 2013 (VMD)* hat Artikel 4 der vorliegenden Verordnung geändert, der neu nicht mehr auf Anhang 4 verweist. Der mit der vorliegenden Revision geänderte Artikel 12 venveist ebenfalls nicht mehr auf Anhang 4. Dieser Anhang, der nicht mehr aktuell ist, da die Richtlinie 2005/36/EG die für die universitären Medizinalberufe geltenden Regeln in einem einzigen Rechtsakt zusammenfasst, wird folglich mit der vorliegenden Änderung aufgehoben.

Anhang 5 Gebühren