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Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 14 Seiten

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Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend Kriegsverbrechen AS 20xx

Anlage II

„Verbrechenselemente“

Den „Verbrechenselementen“ werden folgende Elemente hinzugefügt:

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiii Kriegsverbrechen der Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen

Elemente

1. Der Täter verwendete eine Substanz oder eine Waffe, durch deren Verwendung eine Substanz freigesetzt wird.

2. Die Substanz war so beschaffen, dass sie aufgrund ihrer toxischen Eigenschaften im gewöhnlichen Verlauf der Ereignisse den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung herbeiführt.

3. Das Verhalten fand im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt statt, der keinen internationalen Charakter hat, und war mit ihm verbunden.

4. Der Täter hatte Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts begründeten.

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiv Kriegsverbrechen der Verwendung verbotener Gase, Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen

Elemente

1. Der Täter verwendete ein Gas oder eine andere ähnliche Substanz oder Vorrichtung.

2. Das Gas, die Substanz oder die Vorrichtung waren so beschaffen, dass sie aufgrund ihrer erstickenden oder toxischen Eigenschaften im gewöhnlichen Verlauf der Ereignisse den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung herbeiführen.1

3. Das Verhalten fand im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt statt, der keinen internationalen Charakter hat, und war mit ihm verbunden.

4. Der Täter hatte Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts begründeten.

1 Dieses Element ist nicht so auszulegen, als beschränke oder berühre es bestehende oder sich entwickelnde Regeln des Völkerrechts in Bezug auf die Entwicklung, Herstellung, Lagerung und den Einsatz chemischer Waffen.