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Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 14 Seiten
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Übersetzung1
Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression
Verabschiedet in Kampala am 11. Juni 20102
Von der Bundesversammlung genehmigt am ...3
Ratifikationsurkunde durch die Schweiz hinterlegt am ...
In Kraft getreten für die Schweiz am ...
Die Überprüfungskonferenz,
unter Hinweis auf Artikel 12 Absatz 1 des Römischen Statuts,
unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 2 des Römischen Statuts,
ausserdem unter Hinweis auf Ziffer 7 der Resolution F, die am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs angenommen wurde,
ferner unter Hinweis auf die Resolution ICC-ASP/1/Res.1 über die Kontinuität der Arbeiten zum Verbrechen der Aggression und mit dem Ausdruck ihres Dankes an die Sonderarbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression für die Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Bestimmung über das Verbrechen der Aggression,
Kenntnis nehmend von der Resolution ICC-ASP/8/Res.6, mit der die Versammlung der Vertragsstaaten der Überprüfungskonferenz Vorschläge für eine Bestimmung über das Verbrechen der Aggression zur Behandlung übermittelte,
entschlossen, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs über das Verbrechen der Aggression möglichst bald zu aktivieren,
1. beschliesst, im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Statut“) die in Anlage I dieser Resolution enthaltenen Änderungen des Statuts anzunehmen, die der Ratifikation oder Annahme bedürfen und die gemäss Artikel 121 Absatz 5 in Kraft treten, und stellt fest, dass jeder Vertragsstaat vor der Ratifikation oder Annahme eine Erklärung nach Artikel 15 bis hinterlegen kann;
2. beschliesst ausserdem, die in Anlage II dieser Resolution enthaltenen Änderungen der „Verbrechenselemente“ anzunehmen;
3. beschliesst ausserdem, die in Anlage III dieser Resolution enthaltenen vereinbarten Auslegungen betreffend die genannten Änderungen anzunehmen;
4. beschliesst ferner, die Änderungen in Bezug auf das Verbrechen der Aggression sieben Jahre nach Beginn der Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den Gerichtshof zu überprüfen;
SR ..........
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 20xx …).
2 Resolution RC/Res.6; siehe Verwahrernotifikation C.N.651.2010 Treaties-8 vom 29. November 2010, verfügbar unter http://treaties.un.org.
3 AS 20xx … 2013–......