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Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 14 Seiten

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Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression AS 20xx

Anlage III

Vereinbarte Auslegungen betreffend die Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression

Unterbreitung durch den Sicherheitsrat

1. Es wird davon ausgegangen, dass der Gerichtshof die Gerichtsbarkeit auf der Grundlage der Unterbreitung durch den Sicherheitsrat in Übereinstimmung mit Artikel 13 Buchstabe b des Statuts nur über Verbrechen der Aggression ausüben kann, die begangen werden, nachdem ein Beschluss in Übereinstimmung mit Artikel 15 ter Absatz 3 gefasst und ein Jahr seit der Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch dreissig Vertragsstaaten vergangen ist, wobei der spätere Zeitpunkt massgeblich ist.

2. Es wird davon ausgegangen, dass der Gerichtshof die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression auf der Grundlage der Unterbreitung durch den Sicherheitsrat in Übereinstimmung mit Artikel 13 Buchstabe b des Statuts unabhängig davon ausübt, ob der betreffende Staat die diesbezügliche Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs anerkannt hat.

Gerichtsbarkeit ratione temporis

3. Es wird davon ausgegangen, dass der Gerichtshof in den nach Artikel 13 Buchstabe a oder c vorgesehenen Fällen seine Gerichtsbarkeit nur über Verbrechen der Aggression ausüben kann, die begangen werden, nachdem ein Beschluss in Übereinstimmung mit Artikel 15 bis Absatz 3 gefasst und ein Jahr seit der Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch dreissig Vertragsstaaten vergangen ist, wobei der spätere Zeitpunkt massgeblich ist.

Innerstaatliche Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression

4. Es wird davon ausgegangen, dass die in den Änderungen getroffenen Begriffsbestimmungen der Angriffshandlung und des Verbrechens der Aggression ausschliesslich für die Zwecke dieses Statuts vorgenommen werden. Im Einklang mit Artikel 10 des Römischen Statuts sind die Änderungen nicht so auszulegen, als beschränkten oder berührten sie bestehende oder sich entwickelnde Regeln des Völkerrechts für andere Zwecke als diejenigen dieses Statuts.

5. Es wird davon ausgegangen, dass die Änderungen nicht so auszulegen sind, als begründeten sie das Recht oder die Verpflichtung zur Ausübung der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit über eine von einem anderen Staat begangene Angriffshandlung.

Weitere vereinbarte Auslegungen

6. Es wird davon ausgegangen, dass die Aggression die schwerste und gefährlichste Form der rechtswidrigen Anwendung von Gewalt ist und dass die Feststellung, ob eine Angriffshandlung begangen wurde, eine Prüfung aller Umstände des jeweiligen