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Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 14 Seiten

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Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen AS 2013

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xv Kriegsverbrechen der Verwendung verbotener Geschosse

Elemente

1. Der Täter verwendete bestimmte Geschosse.

2. Die Geschosse waren so beschaffen, dass ihre Verwendung gegen das internationale Recht des bewaffneten Konflikts verstösst, weil sie sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken.

3. Der Täter hatte Kenntnis davon, dass die Geschosse so beschaffen waren, dass ihre Verwendung das Leiden oder die Verletzungswirkung unnötig verstärken würde.

4. Das Verhalten fand im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt statt, der keinen internationalen Charakter hat, und war mit ihm verbunden.

5. Der Täter hatte Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts begründeten.