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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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f. Pfandbriefzentralen:
g. Versicherungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20042.
Art. 3 Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften
1 Den Artikeln 87–111 unterstehen als Einzelinstitut, sofern sie nicht der Konkurszuständigkeit der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen, auch:
a. in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaften einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates;
b. Gruppengesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die im Konzern oder im Konglomerat wesentliche Funktionen erfüllen (wesentliche Gruppengesellschaften).
2 Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.
3 Die Aufsichtsbehörde bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber ein öffentlich zugängliches Verzeichnis.
2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 4 Bewilligungspflicht
1 Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 benötigen eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
2 Sie dürfen sich erst nach Erteilung der Bewilligung in das Handelsregister eintragen lassen.
Art. 5 Bewilligungskaskade
1 Die Bewilligung zur Tätigkeit als Bank ermächtigt auch zur Tätigkeit als Wertpapierhaus, qualifizierter Vermögensverwalter und als Vermögensverwalter.
2 Die Bewilligung zur Tätigkeit als Wertpapierhaus oder als Fondsleitung ermächtigt auch zur Tätigkeit als Vermögensverwalter und als qualifizierter Vermögensverwalter.
3 Die Bewilligung zur Tätigkeit als qualifizierter Vermögensverwalter ermächtigt auch zur Tätigkeit als Vermögensverwalter.
4 Die Bewilligung zur Tätigkeit als Finanzinstitut ermächtigt auch zur Tätigkeit als Vertreter ausländischer Kapitalanlagen.