Vorlage

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

f. Pfandbriefzentralen:

g. Versicherungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20042.

Art. 3 Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften

1 Den Artikeln 87–111 unterstehen als Einzelinstitut, sofern sie nicht der Konkurszuständigkeit der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen, auch:

a. in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaften einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates;

b. Gruppengesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die im Konzern oder im Konglomerat wesentliche Funktionen erfüllen (wesentliche Gruppengesellschaften).

2 Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.

3 Die Aufsichtsbehörde bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber ein öffentlich zugängliches Verzeichnis.

2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 4 Bewilligungspflicht

1 Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 benötigen eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde.

2 Sie dürfen sich erst nach Erteilung der Bewilligung in das Handelsregister eintragen lassen.

Art. 5 Bewilligungskaskade

1 Die Bewilligung zur Tätigkeit als Bank ermächtigt auch zur Tätigkeit als Wertpapierhaus, qualifizierter Vermögensverwalter und als Vermögensverwalter.

2 Die Bewilligung zur Tätigkeit als Wertpapierhaus oder als Fondsleitung ermächtigt auch zur Tätigkeit als Vermögensverwalter und als qualifizierter Vermögensverwalter.

3 Die Bewilligung zur Tätigkeit als qualifizierter Vermögensverwalter ermächtigt auch zur Tätigkeit als Vermögensverwalter.

4 Die Bewilligung zur Tätigkeit als Finanzinstitut ermächtigt auch zur Tätigkeit als Vertreter ausländischer Kapitalanlagen.

2 SR 961.01