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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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5 Vorbehalten bleibt die Meldepflicht nach Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19973.

Art. 12 Öffentliches Anbieten von Effekten auf dem Primärmarkt

Wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist, darf folgende Tätigkeiten nur ausüben, wenn er als Wertpapierhaus oder Bank tätig ist:

a. gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, übernehmen und auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten;

b. gewerbsmässig Derivate in Form von Effekten schaffen und auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten.

Art. 13 Gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen

1 Die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen ist nur zulässig, soweit es dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht.

2 Die Auflage von Forderungspapieren, für die nach dem 3. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ...4 ein Prospekt oder Basisinformationsblatt erstellt wurde, gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist.

Art. 14 Schutz vor Verwechslung und Täuschung

1 Die Bezeichnung des Finanzinstituts darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben.

2 Die Bezeichnungen «Vermögensverwalter», «qualifizierter Vermögensverwalter», «Asset Manager», «Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen», «Fondsleitung», «Wertpapierhaus», «Bank» oder «Bankier» dürfen Personen nur dann allein oder in Wortverbindungen in der Firma, in der Umschreibung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsunterlagen verwenden, wenn sie über die entsprechende Bewilligung verfügen. Vorbehalten bleiben die Artikel 73 Absatz 2 und 79 Absatz 2.

3 Einlagen, die in irgendeiner Wortverbindung durch den Ausdruck «Sparen» gekennzeichnet sind, dürfen nur von Banken entgegengenommen werden, die öffentlich Rechnung ablegen. Alle andern Unternehmen sind zur Entgegennahme von Spareinlagen nicht berechtigt und dürfen weder in der Firma noch in der Bezeichnung des Geschäftszweckes noch in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Sparen» mit Bezug auf die bei ihnen gemachten Geldeinlagen verwenden.

3 SR 955.0

4 SR ...