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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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3 Die an einem Finanzinstitut qualifiziert Beteiligten müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und ihr Einfluss darf sich nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirken.
4 Als an einem Finanzinstitut qualifiziert beteiligt gilt, wer an einem Finanzinstitut direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder seine Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann.
5 Jede Person hat der Aufsichtsbehörde Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 4 an einem Finanzinstitut erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht, über- oder unterschritten werden.
6 Das Finanzinstitut meldet der Aufsichtsbehörde die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald es davon Kenntnis erhält.
Art. 11 Steuerkonformität
1 Das Finanzinstitut prüft bei der Annahme von Vermögenswerten, ob ein erhöhtes Risiko besteht, dass diese in Verletzung der Steuerpflicht unversteuert sind oder nicht versteuert werden. Von der Prüfung ausgenommen sind Vermögenswerte von geringem Wert.
2 Gibt es Hinweise, die auf ein erhöhtes Risiko hindeuten, so hat es weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Der Umfang der Abklärungen richtet sich nach dem Risiko, das die Kundin oder der Kunde in Bezug auf die Einhaltung der Steuerpflicht darstellt.
3 Von einer Prüfung der Einhaltung der Steuerpflicht kann abgesehen werden, wenn die Kundin oder der Kunde in einem Staat steuerpflichtig ist, mit dem die Schweiz ein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten nach international anerkanntem Standard abgeschlossen hat.
4 Muss das Finanzinstitut annehmen, dass ihm angebotene oder bei ihm angelegte Vermögenswerte in Verletzung der Steuerpflicht unversteuert sind oder nicht versteuert werden, so hat es:
a. die Annahme der Vermögenswerte zu verweigern und eine neue Geschäftsbeziehung abzulehnen;
b. bei bestehenden Kundinnen und Kunden die Geschäftsbeziehung aufzulösen, wenn:
1. es diesen nicht gelingt nachzuweisen, dass die beim Finanzinstitut bereits angelegten Vermögenswerte rechtmässig versteuert sind, und
2. die Bereinigung der steuerrechtlichen Situation für diese keine unzumutbaren Nachteile zur Folge hätte.