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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Anspruch auf die Bewilligung hat, wer die Voraussetzungen dieses Kapitels und die für die einzelnen Finanzinstitute anwendbaren besonderen Voraussetzungen erfüllt.

2 Der Bundesrat kann zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen, falls dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Standards notwendig ist.

Art. 7 Änderung der Tatsachen

1 Die Finanzinstitute melden der Aufsichtsichtsbehörde die Änderung von der Bewilligung zugrundeliegenden Tatsachen.

2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Art. 8 Organisation

1 Das Finanzinstitut muss angemessene Regeln zur Unternehmensführung festlegen und so organisiert sein, dass es die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten erfüllen kann.

2 Es identifiziert, misst, steuert und überwacht seine Risiken und sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem.

3 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Organisation der einzelnen Finanzinstitute fest.

Art. 9 Ort der Leitung

1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Vorbehalten bleiben allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.

2 Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von wo aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

Art. 10 Gewähr

1 Das Finanzinstitut und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten.

2 Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen zudem:

a. einen guten Ruf geniessen; und

b. die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.