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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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Art. 15 Übertragung von Aufgaben

1 Finanzinstitute dürfen Aufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse der Anlegerinnen und Anleger, der Kundinnen und Kunden sowie einer sachgerechten Geschäftstätigkeit liegt.

2 Sie beauftragen ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellen die Instruktion sowie die Überwachung und die Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher.

3 Anlageentscheide dürfen nur Personen übertragen werden, die über eine für diese Tätigkeit erforderliche Bewilligung verfügen.

4 Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung von Anlageentscheiden an eine Person im Ausland davon abhängig machen, dass zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch abgeschlossen wird, wenn das ausländische Recht den Abschluss einer solchen Vereinbarung verlangt.

Art. 16 Auslandgeschäft

Ein nach schweizerischem Recht organisiertes Finanzinstitut erstattet der Aufsichtsbehörde Meldung, bevor es:

a. im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichtet, erwirbt oder aufgibt;

b. eine qualifizierte Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft erwirbt oder aufgibt.

2. Titel: Finanzinstitute

1. Kapitel: Vermögensverwalter

Art. 17 Begriff

Als Vermögensverwalter gilt, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kundinnen und Kunden Vermögenswerte verwaltet oder auf andere Weise über Vermögenswerte von Kundinnen und Kunden verfügen kann.

Art. 18 Rechtsform

1 Vermögensverwalter mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz kann sein:

a. ein Einzelunternehmen;

b. eine Handelsgesellschaft oder eine Genossenschaft.

2 Er ist verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.