Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Das FIDLEG stützt sich auf Artikel 95, 97, 98 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung. Das FINIG stützt sich auf Artikel 95 und 98 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung. Mit den beantragten Erlassen werden im Wesentlichen gewerbepolizeiliche Vorschriften erlassen. Die damit verbundenen Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sind zulässig, soweit sie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sind. Das öffentliche Interesse besteht vorliegend im Schutz von Polizeigütern (Kundenschutz, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr) sowie in der Gewährleistung eines stabilen und krisenresistenten Finanzmarkts. Die Vorschriften sind geeignet und erforderlich, um die im Fokus stehenden öffentlichen Interessen zu schützen. Der Verhältnismässigkeit wird auch dadurch Rechnung getragen, indem an manchen Stellen Ausnahmeregelungen und Erleichterungen vorgesehen werden, sofern der Kundenschutz gewährleistet bleibt (vgl. z.B. Art. 13, 33 Abs. 2, 45, 50 Abs. 3, 53 Abs. 4 FINIG). Die vorgeschlagenen Vorschriften erweisen sich damit als verfassungskonform.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage sieht keine Ausgaben vor, die unter die Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) fallen.

6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Für die Begründung der in der Vorlage enthaltenen Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat (vgl. namentlich die Art. 4, 5, 16, 17, 18, 25, 47, 48, 52 Abs. 2, 53 Abs. 4 Satz 2, 70 und 88 FIDLEG, sowie Art. 6, 13, 40 und 112 FINIG) wird auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Artikeln verwiesen.