Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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zug die Gebühren für Finanzdienstleistungen zunehmen. Finanzdienstleister hingegen dürften – auch im Wissen um die gestärkten Rechte der Kundinnen und Kunden
– die Anstrengungen generell weiter intensivieren, um die Qualität der angebotenen Dienstleistungen möglichst zu erhöhen und allfällige Prozesse zu vermeiden. Den Finanzdienstleistern dürften zudem höhere Regulierungskosten anfallen, sofern diese nicht auf die Kundinnen und Kunden überwälzt werden können. Diese entstehen etwa durch die Mitfinanzierung der Ombudsstellen sowie des Prozesskostenfonds. Wie stark diese Kostenzunahme ausfällt, kann nicht im Voraus beziffert werden. Aufgrund der heute bereits gängigen Praxis dürften diese Kosten aber angesichts der grossen Volumen relativ gering ausfallen.
4.2.2 Auswirkungen auf einzelne Gruppen
– Bereits der Aufsicht unterstellte Finanzinstitute sowie reine Anlageberaterinnen und -berater, die nicht im Auftrag von Dritten Kundengelder verwalten, sind von FINIG nicht unmittelbar betroffen. Sie müssen jedoch die Vorgaben von FIDLEG einhalten.
– Für Vermögensverwalter bringt das FINIG weitreichende Neuerungen. Diejenigen Vermögensverwalter, die nicht (oder nicht mehr) von der Übergangsregelung hinsichtlich der prudenziellen Beaufsichtigung betroffen sind, dürften entweder ihre Strukturen möglichst rasch anpassen oder versuchen, ihr Geschäftsmodell auf die reine Anlageberatung einzuschränken.
– FIDLEG betrifft nicht nur Finanzdienstleister sondern als Emittenten von Obligationen oder Aktien auch die Unternehmen aller Branchen. Die in FIDLEG enthaltenen Erleichterungen und Fristen bezüglich Prospektpflicht sollen jedoch verhindern, dass der Finanz- und Kapitalmarkt Schweiz durch die Erhöhung der Transparenzanforderungen an Wettbewerbsfähigkeit verliert.
– Die Verbandsbeschwerde beziehungsweise Gruppenvergleichsverfahren tragen zu einer Stärkung des Konsumentenschutzes und einer Reduktion der Transaktionskosten bei. Der Rechtsdurchsetzungsprozess für kleine Schadenssummen wird dadurch vereinfacht. Ohne die Möglichkeit der Verbandsbeschwerde müssten demgegenüber ebenso viele Fälle behandelt werden wie Kläger auftreten.
– Die zwölf bisher von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisationen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung könnten ihre Tätigkeiten zum Teil nicht mehr in der gleichen Art und Weise wie bisher weiterführen.
– Die Pflichten der FINMA werden gemäss vorliegender Gesetzesvorlage insgesamt ausgeweitet. Aufgrund dieser erweiterten Pflichten dürfte auch der Ressourcenbedarf der FINMA zunehmen.