Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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organisatorischen Vorschriften – auch permanent und konsequent bei allen Finanzinstituten durchgesetzt werden. Die Unterstellung ist deshalb eine wichtige Massnahme zur Verbesserung des Kundenschutzes und eine Ergänzung zur bisherigen Marktlösung. Ein weiterer Vorteil der Unterstellung der Vermögensverwalter unter die Aufsicht ist die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter von Finanzdienstleistungen. Bisher haben Anbieter der gleichen Dienstleistung unterschiedliche regulatorische und aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen.
Die Regulierungskosten setzen sich zusammen aus den einmaligen Kosten zur Erlangung der Bewilligung sowie danach die laufenden, jährlichen Aufsichtskosten. Zur Ermittlung der Regulierungskosten wurden die Vermögensverwalter in drei Kategorien eingeteilt: Vermögensverwalter mit 1–3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 4–10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und mehr als 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei den nachfolgenden Schätzungen wird nicht danach unterschieden, welches Aufsichtsmodell gewählt wird (Unterstellung direkt bei FINMA oder unter eine separate Aufsichtsorganisation). Die Kosten sind somit neutral hinsichtlich der Aufsichtsstruktur.
Die Initialkosten sind – in allen drei Kategorien – hauptsächlich getrieben durch die Kosten der Bewilligungsprüfung und Beratungshonorare an Externe, die FINMA-Bewilligungsgebühren sowie die Kosten zur Erfüllung der organisatorischen Bewilligungsvoraussetzungen. Gemäss der unabhängigen Evaluation durch die ZHAW belaufen sich die Initialkosten pro eingereichtem Gesuch eines kleinen Vermögensverwalters (Kategorie 1–3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) abzüglich der Sowieso-Kosten auf rund 69 000 Franken180. Grösster Kostentreiber sind die Kosten für die Bewilligungsprüfung und Beratungshonorare von rund 45 000 Franken (oder 65% der Initialkosten). Für mittelgrosse Vermögensverwalter (Kategorie 4–10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) belaufen sich die zu erwartenden Initialkosten pro Fall auf rund 96 000 Franken und bei den grösseren Vermögensverwaltern (Kategorie >10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) auf 128 000 Franken.
Mit dem Bewilligungsverfahren können auch bedeutsame Opportunitätskosten verbunden sein, die allerdings nicht beziffert werden können. Zur Begrenzung dieser Opportunitätskosten wäre es deshalb aus ökonomischer Perspektive empfehlenswert, den Bewilligungsprozess auf Gesetzesstufe zu regulieren. So könnte der Aufsichtsbehörde – ähnlich wie für alle Behörden der Bundesverwaltung, die einer gesuchstellenden Person die Zustimmung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilen181sowie ähnlich wie für Aufsichtsbehörden in anderen Ländern und
180 Die Nettokosten wurden von der ZHAW pro Fall geschätzt. Pro Fall bedeutet dabei pro Vermögensverwaltungsinstitut, das effektiv ein Gesuch für eine Bewilligung stellt. Die Anzahl effektiv eingereichter Gesuche dürfte nicht den geschätzten 2 300 Vermögensverwaltungsinstituten entsprechen und kann nicht im Voraus beziffert werden. Zum einen sind durch die vorgeschlagene Übergangsbestimmung viele Vermögensverwalter von der Unterstellung ausgenommen und zum anderen dürfte der laufende Strukturwandel in der Branche bis zur Inkraftsetzung von FINIG und FIDLEG weiter fortschreiten.
181 Die Verordnung des Bundesrates über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren (SR 172.010.14) legt Grundsätze bei erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren fest und gilt etwa wenn eine Behörde einer gesuchstellenden Person im Zusammenhang mit einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit eine Zustimmung erteilt. Sie enthält u.a. Ordnungsfristen, innert deren die betroffene Behörde der Bundesverwaltung den Entscheid zu einem Gesuch treffen muss. Gemäss Art. 4c sind Gesuche, die eine Bearbeitungszeit von mehr als einer Woche erfordern, innert drei Monaten nach Eingang des vollständigen Gesuchs zu beantworten.