Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Jurisdiktionen182 – eine Frist auferlegt werden, innert derer ein Entscheid über das Bewilligungsgesuch gefällt werden muss. Damit könnte auch die Rechtssicherheit gestärkt werden. Zusätzlich oder alternativ könnte beispielsweise eine Frist eingeführt werden, innert derer die Aufsichtsbehörde mitteilen muss, ob das eingereichte Gesuch vollständig ist.

Die laufenden Kosten sind – in allen drei Kategorien – hauptsächlich getrieben durch die Aufsichtsprüfung, die jährlichen Abgaben an die FINMA sowie die Kosten zur Aufrechterhaltung der organisatorischen Bewilligungsvoraussetzungen. Gemäss der unabhängigen Schätzung durch die ZHAW würden bei kleinen Vermögensverwaltern aufgrund der Unterstellung unter die Aufsicht jährlich rund 20 000 Franken höhere laufende Kosten pro Fall anfallen. Bei mittleren Vermögensverwaltern würden sich die laufenden Kosten um 41 000 Franken pro Fall erhöhen. Bei den grösseren Vermögensverwaltern dürften sich die laufenden Kosten pro Fall um 57 000 Franken pro Jahr erhöhen.

Für viele Vermögensverwalter dürfte die Übergangsregelung bedeuten, dass sie von den zusätzlichen Kosten durch die Unterstellung unter die prudenzielle Aufsicht befreit sind, solange sie ihre Tätigkeit nicht ausbauen. Da eine Mehrheit zu den KMU gezählt werden, kann dadurch auch die KMU-Verträglichkeit der Vorlage erhöht und der staatliche Eingriff in die ökonomische Aktivität limitiert werden.

Ein möglicher Nachteil der Unterstellung der Vermögensverwalter ist der moral hazard. Hatten Kundinnen und Kunden bislang einen stärkeren Anreiz, ihren Vermögensverwalter, dem sie ihr Geld anvertrauen, möglichst sorgfältig auszuwählen, können in ihre Entscheidungen inskünftig stärker auch Entscheide der Aufsichtsbehörde einfliessen, auch wenn die Eigenverantwortung schliesslich bei der Kundin oder beim Kunden bleibt. Durch das Gütesiegel «Beaufsichtigte» können Kundinnen und Kunden etwa dazu verleitet werden, die Wahl eines Vermögensverwalters, resp. die periodische Überprüfung ihres Vermögensverwalters weniger intensiv auszugestalten. Dies kann sich negativ auf die Marktmechanismen auswirken.

4.2 Auswirkungen nach betroffenen Gruppen

Zur Analyse der möglichen Verhaltensanpassungen von Betroffenen soll eine differenzierte Betrachtung vorgenommen werden.

4.2.1 Auswirkungen auf Kundinnen und Kunden sowie auf Finanzdienstleister generell

Die Rechte von professionellen und privaten Kundinnen und Kunden von Finanzinstituten werden durch FIDLEG gestärkt. Die Anzahl der Verfahren vor den Ombudsstellen könnte in der Folge zunehmen. Zumindest teilweise dürften im Gegen-

182 Die EU hat in allen drei relevanten Richtlinien (AIFMD, UCITS und MiFID) das Bewilligungsverfahren reguliert. Beispielsweise hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats dem Manager von alternativen Investmentfonds (AIFM) binnen drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags schriftlich mitzuteilen, ob die Zulassung erteilt ist. Die zuständige Behörde kann diesen Zeitraum um bis zu drei zusätzliche Monate verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet.