Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 57 Seiten

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Regulierungskostenanalyse zum Finanzinstitutsgesetz FINIG: Schlussbericht

8. Anspruchsgruppen- und Nutzenanalyse

8.1 Einleitung

FIDLEG soll eine sektorenübergreifende Finanzdienstleistungsregulierung für alle Finanzmarktteilnehmer und Finanzprodukte schaffen (EFD, 2013a, S. 2). Informations-, Sorgfalts- und Treuepflichten sollen künftig mit einem einheitlichen Gesetz für alle Finanzdienstleister die gleiche Verbindlichkeit haben. Dafür sollen aus dem derzeitig säulenartigen Aufbau der Finanzarchitektur aus anderen Gesetzen entsprechende Regelungen herausgelöst werden.

Abbildung 7: Finanzmarktarchitektur heute: Säulenmodel Abbildung 8: Finanzmarktarchitektur neu

Quelle: EFD (2013b)

Derzeit untersteht bereits eine Vielzahl von Finanzdienstleistern der prudentiellen Aufsicht durch die FINMA. Als wesentlicher Baustein von FIDLEG bzw. FINIG ist nun vorgesehen, auch die bisher unregulierten UVV – „veränderter Kreis der Beaufsichtigten“ – einer Beaufsichtigung zu unterstellen.

Unter diesem veränderten Kreis der Beaufsichtigten werden all jene Vermögensverwalter verstanden, die nicht heute bereits Kollektivvermögen verwalten und damit durch das KAG reguliert sind. Künftig soll es die Unterscheidung „Einfacher Vermögensverwalter“ und „Qualifizierte Vermögensverwalter“ geben.

Institut für Verwaltungs-Management Seite 34 von 57