Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 57 Seiten

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Regulierungskostenanalyse zum Finanzinstitutsgesetz FINIG: Schlussbericht

Abbildung 9: Unterscheidung der Vermögensverwalter nach Finanzinstitutsgesetz

Quelle: EFD (2013b)

Unter dem FIDLEG sollen künftig jedoch alle Finanzdienstleister reguliert werden. Unter Punkt 1.1. skizziert der Hearingbericht zum FIDLEG (EFD 2013a) die wesentlichen Beweggründe für ein Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz:

 Ungenügender Kundenschutz im geltenden Recht;

 Ungleiche Bedingungen für Anbieter von Finanzdienstleistungen;

 Internationale Entwicklung.

Ziel dieses Berichtsteils ist eine Skizze des Nutzens einer Regulierung der UVV („veränderter Kreis der Beaufsichtigten“) vor dem Hintergrund der Beweggründe eines erhöhten Kundenschutzes, des Marktzutritts und des verbesserten Wettbewerbs.

Z.3 Was ist der erwartende Nutzen für die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen (z.B. Mitbewer-

ber, Konsumenten, Staat), die Gesamtwirtschaft? (qualitative Analyse)

8.2 Nutzen- und Anspruchsgruppenanalyse

Die Auswertung der Stellungnahmen, welche zum Hearingbericht eingegangen sind, zeigt ein breites Bild an Interessenten und Stakeholdern, die im weitesten Sinne als Anspruchsgruppen am FIDLEG bezeichnet werden können.

Es ist offenkundig, dass vor allem der Anleger bei dieser Aufzählung fehlt, während der verbesserte Kundenschutz jedoch ein wesentliches Ziel ist, welches mit FIDLEG erreicht werden soll. Auf diese systematische Schwierigkeit bzw. Verzerrung wurde bereits im Rahmen der Offertstellung hingewiesen.

Institut für Verwaltungs-Management Seite 35 von 57