Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 57 Seiten

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Regulierungskostenanalyse zum Finanzinstitutsgesetz FINIG: Schlussbericht

Aus dem Bereich des Anlegerschutzes wird weiters angeführt, dass guter Anlegerschutz in erster Linie eine Stärkung des Rechtssystems bedeute und ist in zweiter Linie das beste Marketinginstrument für den Finanzplatz Schweiz und damit auch für dessen Finanzinstitute darstellen könnte. Hier könnten insofern neue Standards gesetzt werden, ohne nur die europäischen Regeln zu kopieren. Wenn FIDLEG bzw. FINIG etwas bewirken sollen, dann müsse gewährleistet sein, dass:

 Eine Beaufsichtigung all jener Dienstleister, die mit dem Geld von Kunden zu tun haben, erfolgt;

 Die regulatorischen Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden – durch Bussen bzw. Bewilligungsentzug;6

 Der Access to Law in Hinblick auf effektiven Kundenschutz durchgesetzt wird; derzeit gebe es zu hohe kosten- und beweislastmässige Hürden, die einheitliche Zivilprozessordnung könne die in sie gesetzten Hoffnungen nicht erfüllen;

 Eine schnelle, günstige Streitbeilegung erfolgt; Die Zeit des Schwarzgeldes sei vorbei, die Kunden würden wieder kommen, nun aber durchaus auch mit der Absicht, im Ernstfall zu prozessieren;7

 Ein Paradigmenwechsel bei den Finanzinstituten – diejenigen, die Lehmann gut gelöst hätten (z.B. Berner Kantonalbank), hätten entsprechende Zugewinne erzielt.

In Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung werden die verschiedenen Vorschläge teilweise sehr kritisch diskutiert. Aus der Perspektive des Anlegerschutzes wird die Notwendigkeit einer „ent-amerikanisierten und ent-politisierten“ Gruppenklage betont. Auch der Stellungnahme der Swisscanto Asset Management AG ist zu entnehmen, dass im Interesse der Privatkunden eine Verankerung der Gleichbehandlung in der Umsetzung bzw. Anwendung ergangener rechtskräftiger Entscheide für alle betroffenen Kunden bei gleiche Sachverhalt in Hinblick auf präventive Wirkung, unterstützt werden würde.

Im Gegenzug werden die Vorschläge zur Prozesskostenfinanzierung eher abgelehnt. Auch aufgrund des administrativen Aufwands, der sich höchstwahrscheinlich ergeben würde. Auch die Beweislastumkehr bei der gerichtlichen Geltendmachung von Anlegeransprüchen wird mehr oder weniger vollumfänglich abgelehnt. Der VQF weist auf die Anreize zur missbräuchlichen Prozessführung im Zusammenhang mit der Pflicht zur Aushändigung des Kundendossiers hin. Da Vertragsverletzungen in Vermögensangelegenheiten oft auch strafrechtliche Implikationen haben (Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung), tangiere eine solche Bestimmung auch die strafrechtliche Unschuldsvermutung. Mehrere Stellungnahmen weisen darauf hin, dass die Beweislastumkehr in denjenigen Staaten, in welchen sie bestehe (USA), dazu führe, dass die Finanzdienstleister den Kunden umfangreiche Entlastungserklärungen unterzeichnen lassen. Dies führe zu Mehrkosten, aber nicht zu verbessertem Anlegerschutz („McDonald’s Verhältnisse“).

6 Auf die Gewährsklausel des Bankenaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht ermöglicht, den Betrieb zu schliessen, wenn über den ordentlichen Geschäftsverkehr keine Gewissheit besteht, weist übrigens auch der befragte Experte hin. 7 Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Vorschläge der Stellungnahme der Advokatur Fischer & Partner vom 28. April 2011 auf den FINMA-Vertriebsbericht 2010: für kleinere Streitbeträge wird ein Online-Verfahren vorgeschlagen, für grössere Fälle MedArb (Mediation-Arbitration). Institut für Verwaltungs-Management Seite 41 von 57