Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten
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- Banken, die für die Umstellung betreffend den Abzug der Wertberichtigungen von den entspre-
chenden Aktivpositionen mehr Zeit benötigen, haben die Möglichkeit, den Gesamtbetrag der Wertberichtigungen global als Minusposition von den Aktiven auszuweisen. Die Ausnahme gilt für Abschlüsse der Jahre 2015 und 2016.
- Im ersten Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rundschreibens können Banken bzw. Finanzgruppen
in den Anhangsangaben (Tabellen gemäss Anhang 5 zum Rundschreiben) auf die Darstellung der Vorjahreszahlen verzichten, sofern es sich im Vergleich zum bisher gültigen FINMA-RS 08/2 um neue Anhangsangaben handelt.
- Bisher sind eigene Kapitalanteile unter den Aktiven auszuweisen. Bestände in der Position Han-
delsbestand werden zum Fair Value bewertet, Bestände in den Finanzanlagen zu Anschaffungswerten, wobei die Höchstbewertungsvorschriften gelten. Eine Reserve für eigene Kapitalanteile im Eigenkapital war aufgrund der bisherigen Vorschriften nur für Bestände in den Finanzanlagen zu bilden. Zukünftig sind alle eigenen Kapitalanteile als Minusposition vom Eigenkapital auszuweisen. Die Banken haben die Möglichkeit, die eigenen Kapitalanteile im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rundschreibens zum Fair Value umzubuchen, wenn die Ermittlung der Anschaffungskosten einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde.
- Bisherige abschreibungspflichtige Aktivierungen aus Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organi-
sationskosten (Rz 55 FINMA-RS 08/2) sind bei der Erstanwendung sofort über die Position Ausserordentlicher Aufwand abzuschreiben.
5 Anpassungen in anderen Regulierungen der FINMA
Weitere mit der Revision der Rechnungslegungsvorschriften zusammenhängende Änderungen betreffen zwei Verordnungen des Bundesrates (Liquiditätsverordnung und Eigenmittelverordnung; siehe Kapitel 4.11), eine FINMA-Verordnung und vier FINMA-Rundschreiben.
5.1 FINMA-Verordnung
5.1.1 Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
Art. 25 Abs. 1 Bst. a der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA (BIV-FINMA; SR 952.05) verweist auf die massgebende Bilanzposition gemäss BankV. Der Verweis wird durch die namentliche Nennung der betroffenen Bilanzposition ersetzt. Bst. b präzisiert, dass es sich um die in der entsprechenden Bilanzposition verbuchten Kassenobligationen handelt. Damit wird klargestellt, dass Kassenobligationen von Drittbanken in Kundendepots nicht als privilegierte Einlagen gelten.
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