Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten

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Bei Abschlüssen nach dem True-and-Fair-View-Prinzip ist die Bildung nur nach dem in Punkt 1) beschriebenen Vorgehen zulässig. Die Auflösung hat in allen Fällen nur noch über die neue Erfolgsrechnungsposition Veränderungen von Reserven für allgemeine Bankrisiken zu erfolgen.

Abschnitt C beschreibt die Behandlung eigener Kapitalanteile, die sich nach der geltenden Praxis wie auch nach Swiss GAAP FER 24 Eigenkapital und Transaktionen mit Aktionären richtet. Wie bereits erwähnt, sind eigene Kapitalanteile als Minusposition im Eigenkapital auszuweisen. Der Abzug hat grundsätzlich zu Anschaffungskosten zu erfolgen. Die Anschaffungskosten eigener Kapitalanteile entsprechen grundsätzlich dem Fair Value des Entgelts, das der Gegenpartei zur Begleichung entrichtet wird. Für Zusätzliche Einzelabschlüsse True and Fair View und Konzernabschlüsse sind ergänzende Anforderungen zu berücksichtigen, namentlich wenn die Bank von einem verdeckten Kapitalzuschuss profitiert bzw. wenn eine verdeckte Kapitalausschüttung erfolgt. Würde die Gegenpartei die Instrumente zu einem Vorzugspreis veräussern, entstände faktisch ein Agio (verdeckter Kapitalzuschuss), das in der Position Kapitalreserve zu verbuchen ist (dies impliziert, dass die Minusposition nicht aufgrund der bezahlten Preise, sondern aufgrund des effektiven Wertes ermittelt wird). Die gleiche Betrachtung gilt, sofern ein höheres Entgelt entrichtet wird, was zu einer Verminderung der Position Kapitalreserve führt (Problematik der verdeckten Substanzausschüttung). Die Verkäufe führen zu einer Aufhebung der entsprechenden Minusposition mit Auswirkungen auf das Eigenkapital.

Der Bestand an eigenen Kapitalanteilen kann im Statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung wie im Statutarischen Einzelabschluss True and Fair View einer Folgebewertung zum Fair Value unterliegen. Die Option der Folgebewertung wird aufgrund der entsprechenden steuerlichen Behandlung der Gewinne und Verluste eingeführt. Bewertungsdifferenzen sind demnach in der Position Gesetzliche Gewinnreserve zu verbuchen. Im Zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View und in der Konzernrechnung besteht diese Option nicht, was zu entsprechenden Differenzen führen kann.

Die Wiederveräusserungsgewinne oder -verluste werden im Statutarischen Einzelabschluss in der Position Gesetzliche Gewinnreserve berücksichtigt (mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen). Im Zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View und in der Konzernrechnung werden Wiederveräusserungsgewinne oder -verluste in der Position Kapitalreserve verbucht. Die entsprechenden Positionen können einen Negativsaldo aufweisen.

Wenn das oberste Organ eine Dividendenausschüttung beschliesst, ohne die eigenen Kapitalanteile davon auszunehmen, sind die betroffenen Dividenden im Statutarischen Einzelabschluss in der Position Gesetzliche Gewinnreserve (mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen) zu erfassen. Im Zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View und in der Konzernrechnung sind solche Dividendenausschüttungen der Position Kapitalreserve zuzuschreiben.

Die Bestimmungen betreffend die Behandlung von Transaktionen mit Beteiligten in ihrer Eigenschaft als Beteiligte stützen sich weitgehend auf Swiss GAAP FER 24 ab. Die Regelung betrifft nicht die gewöhnlichen Geschäftstransaktionen zu den üblichen Konditionen und findet nur Anwendung für den Zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View und die Konzernrechnung. Die buchhalterische Behandlung der Transaktionen erfolgt zum Fair Value, auch wenn die Transaktionen zu einem anderen Wert abgeschlossen wurden. Dabei hat die wirtschaftliche Betrachtungsweise vor der formal-

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