Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten

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Der Anhang zur Jahresrechnung muss diejenigen Informationen offen legen, die es dem Bilanzleser erlauben, die Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligungspläne zu beurteilen.

4.19 Veröffentlichung (Kapitel XVIII.)

Die Neuerungen im Vergleich zum bisherigen Rundschreiben betreffen insbesondere Punkte, die bereits seit einiger Zeit in der FAQ "Rechnungslegung von Banken" aufgenommen wurden. Werden zwei Einzelabschlüsse erstellt, ist es möglich, im Geschäftsbericht nur denjenigen aufzunehmen, welcher nach dem True-and-Fair-View-Prinzip erstellt wurde und den Statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung bloss auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Veröffentlichung des Zwischenabschlusses kann sich auf den True-and-Fair-View-Abschluss beschränken.

Schliesslich sind Banken, die einen konsolidierten Zwischenabschluss veröffentlichen, nicht verpflichtet, einen Zwischenabschluss auf Einzelbasis zu publizieren. Zusätzlich können solche kotierte Banken, auf die Erstellung eines Eigenkapitalnachweises und eines verkürzten Anhangs auf Einzelstufe verzichten.

4.20 Besonderheiten bei Anwendung eines durch die FINMA anerkannten internationalen Standards (Kapitel XIX.)

Wie bis anhin haben die Konzernrechnungen, die nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt werden, die Tabelle der Aufgliederung der verwalteten Vermögen zu enthalten. Auch die Beschreibung wesentlicher Abweichungen des angewendeten Standards zu den Bestimmungen der BankV und des Rundschreibens sind weiterhin zu erläutern.

Bei Änderungen der internationalen Standards werden die buchhalterischen Auswirkungen u.a. im Eigenkapital zu Beginn der Periode berücksichtigt. Im Statutarischen Einzelabschluss der betroffenen Einheit ist es möglich, die Auswirkungen in den Positionen Ausserordentlicher Ertrag bzw. Ausserordentlicher Aufwand zu erfassen, sobald die Auswirkungen im Einzelabschluss zu berücksichtigen sind. Dies ist bei Verbuchungen in Zusammenhang mit Absicherungsgeschäften (Kapitel 5.10) und Vorsorgeverpflichtungen (Kapitel 5.13) zu beachten.

4.21 Übergangsbestimmungen (Kapitel XX.)

Die neuen Rechnungslegungsvorschriften gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet. Die Abschlüsse haben die jeweiligen Vergleichszahlen der Vorperiode zu enthalten.

Es sind folgende Übergangsbestimmungen vorgesehen:

- Goodwill, für den vor Inkrafttreten des neuen Rundschreibens und in Anwendung von Rz 28a-9

des FINMA-RS 08/2 eine Abschreibung über 20 Jahre gewährt wurde, kann weiterhin über diese Dauer abgeschrieben werden (Grandfathering).

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