Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 6 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zum Erlass eines Technischen Reglements Vote électronique
Zwei Kantone weisen darauf hin, dass sich der Bund bei der Umsetzung der Anforderungen finanziell beteiligen sollte2.
Teils wünschen sich die Kantone, dass die Systematik verbessert und die Terminologie konsequenter verwendet wird. Im Übrigen seien die Bestimmungen in der VPR und der VEleS besser aufeinander abzustimmen. Insbesondere müsse klargestellt werden, welche Anforderungen für welche Ausbauetappe gelten3. Es sei ausserdem zu verdeutlichen, was für das Gesuch um eine Grundbewilligung durch den Bundesrat und was für das Gesuch um Zulassung durch die Bundeskanzlei eingereicht werden muss.
Der Kanton Aargau wünscht sich ausführlichere Erläuterungen und Präzisierungen zum Anhang der VEleS. Er wünscht sich, an der angekündigten Arbeitsgruppe auf die detailliertere Ausgestaltung der VEleS Einfluss nehmen zu können. Ebenfalls sollen Verständnisfragen geklärt werden können.
Der Kanton Zürich erachtet es als problematisch, dass die VEleS für die Erfüllung einzelner Anforderungen auf ISO-Normen verweist. Diese Bestimmungen seien weder in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert noch in anderer Weise allgemein zugänglich oder zumindest einsehbar.
Die Kantone Graubünden und Freiburg regen an, bei der Kommunikation rund um die VEleS explizit zu erwähnen, dass auf dieser Grundlage bis zu 100% des Elektorats zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen werden können.
Der Kanton Genf weist darauf hin, dass in der französischen Version verschiedene sprachliche Korrekturen notwendig sind.
Gemäss dem Gleichstellungsrat Egalité handicap sollen die Empfehlungen der Unterarbeitsgruppe "Barrierefreie VE-Systeme" berücksichtigt werden.
Die GPS regt den Einsatz bzw. die Erstellung von Software unter Open-Source-Lizenzen an.
4 Bemerkungen zu den einzelnen Absätzen
Art. 1 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung der elektronischen Stimmabga-
be pro Urnengang
Die Bestimmung wird von den meisten Anhörungsteilnehmern und -teilnehmerinnen als notwendig erachtet4. Der Kanton St.Gallen begrüsst ausdrücklich, dass auch die Benutzerfreundlichkeit priorisiert wird.
Gemäss dem Kanton Zürich sollte präzisiert werden, wann eine Funktionalität als "zugänglich" angesehen werden kann.
Es wurde zudem angeregt, dass in Abs. 2 eine Pluralformulierung gewählt und entsprechend von "unabhängigen Stellen" gesprochen werden sollte. Die Kantone Graubünden und Freiburg kritisieren, dass Satz 1 lediglich als Kann-Bestimmung formuliert ist. Gemäss dem Kanton St.Gallen müsse konkreter gesagt werden, wann eine erneute Überprüfung von System oder Betrieb notwendig ist, und gemäss dem Kanton Neuenburg sei zu präzisieren, wer die Überprüfung durchführt.
Nach dem Kanton Aargau sollte die Handhabung und die Wirkung der Risikoanalyse erläutert werden.
Die Kantone Bern und Genf wünschen sich eine Präzisierung von Abs. 4.
2 Siehe die Stellungnahmen der Kantone ZH und OW. 3 So die Stellungnahme des Kantons GR. 4 Siehe insbesondere die Stellungnahmen der Kantone FR, GR, SG, AG, VD, NE und GE (ausgenommen Abs. 4) sowie von ASO und GPS.