Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 6 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zum Erlass eines Technischen Reglements Vote électronique
Anhang, Kapitel 1
Gemäss den Kantonen Graubünden und Freiburg solle bei den Definitionen unterschieden werden zwischen Systembetrieb ("delivery") und der Operation (Prozessverantwortung).
Die Definitionen sollten nach Ansicht des Kantons Genf in jeder Sprache alphabetisch geordnet werden.
Der Kanton St.Gallen regt an, die Begriffe "Schwarzes Brett", "Prüfer", "vertrauliche Behandlung", "geheime Daten" sowie "kryptographisches Protokoll" in die Definitionen aufzunehmen.
Anhang, Kapitel 2
Ziff. A1.20: Die Kantone Graubünden und Freiburg sind der Ansicht, dass die Bestimmung durch folgenden Satz ersetzt werden könnte: "Die Barrierefreiheit des clientseitigen VE-Systems ist von einer vom Beirat anerkannten Stelle gemäss Standard eCH-0059 auf Barrierefreiheit zu prüfen." Der Gleichstellungsrat Egalité handicap zweifelt an der Notwendigkeit eines Beirats.
Ziff. A3.45: Nach dem Kanton Zürich reicht es aus, den Stimmberechtigten aufzuzeigen, wie der Cache gelöscht werden kann.
Ziff. A7.10: Gemäss den Kantonen Graubünden und Freiburg sei unklar, was mit "unverzüglich" gemeint sei. Für den Kanton Zürich ist es zweifelhaft, ob die Entschlüsselung durch den VE-Systembetreiber vorgenommen werden müsse.
Ziff. A7.35: Das Vieraugenprinzip sei gemäss den Kantonen Graubünden und Freiburg auf unvermeidbare Hochrisikoprozesse zu beschränken.
Ziff. A8.25: Der Kanton St. Gallen regt an, den Begriff "vertrauliche Behandlung" zu definieren.
Anhang, Kapitel 3
Die Kantone Graubünden und Freiburg äussern sich dahingehend, dass das Vieraugenprinzip durch systemtechnische, prozesstechnische oder personelle Massnahmen im Rahmen einer Risikobeurteilung abgeschwächt oder aufgehoben werden könnte.
Gemäss dem Kanton Genf sei es problematisch, dass in Abschnitt 3.15 auf eine ausländische Norm verwiesen werde, da diese weiterentwickelt und damit (ohne Mitwirkungsmöglichkeiten der Schweiz) unanwendbar werden könnte.
Der Kanton St. Gallen bedauert es, dass in Ziff. B3.50 durch die Nennung des Begriffs "Signatur" bereits eine Lösung vorgegeben werde, was alternative Lösungsmöglichkeiten ausschliesse.
Anhang, Kapitel 4
Die GPS weist darauf hin, dass die SuisseID als bestehende Authentifizierungsmethode evtl. eingesetzt werden könnte.
Ziff. D2.08: Gemäss den Kantonen Graubünden und Freiburg führt diese Bestimmung zu einem besonderen Teilnahmeverfahren für Menschen mit einer Behinderung, was in der Praxis kaum durchführbar sei. Das Einscannen von Elementen erfolge clientseitig und könne nicht kontrolliert werden.
Ziff. D2.20: Der Kanton St.Gallen erachtet es als nicht nachvollziehbar, weshalb der bestehende Anforderungskatalog der Bundeskanzlei an Druckereien um Ziff. D2.20 verschärft wird. Grundsätzlich seien die aktuellen Anforderungen genügend schwer einzuhalten.
Anhang, Kapitel 5
Ziff. E6.30: Die Kantone Graubünden und Freiburg regen an, die Prüfintervalle denjenigen für die VE-Infrastruktur anzupassen und somit auf drei Jahre zu verlängern.