Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 6 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zum Erlass eines Technischen Reglements Vote électronique Art. 2 Risikoanalyse
Im Grundsatz werden die Bestimmungen in Art. 2 begrüsst5.
Die Kantone Genf und St.Gallen regen an, präziser zu bestimmen, welches Niveau bei den Sicherheitsrisiken akzeptabel ist.
Der Kanton Bern spricht sich dafür aus, dass die Systemkantone die Dokumente zu den Restrisiken (Nachweis und Begründung) gemäss Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 einreichen sollten. Nach dem Verständnis der Kantone Zürich, Graubünden, Freiburg, Aargau, Waadt, Neuenburg und St. Gallen werde mit Abs. 3 das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt. Zumindest ein Vorbehalt zur fallweisen Einschränkung müsse vorgesehen werden. Die GPS fordert eine Aufforderung zur Quellenoffenheit der Software.
Art. 3 Anforderungen an die Zulassung für 50 Prozent des kantonalen Elektorats (indi-
viduelle Verifizierbarkeit)
Der Kanton Aargau wünscht sich weitere Erklärungen zu den Prinzipien von Abs. 2 und 4. Der Kanton Neuenburg spricht sich dafür aus, die Limite für diese Ausbauetappe von 50 auf 70 Prozent anzuheben.
Nach den Kantonen Graubünden, Freiburg und St.Gallen sollte die in Abs. 2 vorgesehene Nachprüfungsmöglichkeit nur innert der heute vorgesehenen Beschwerdefristen angeboten werden müssen6.
Art. 4 Anforderungen an die Zulassung für das gesamte kantonale Elektorat (vollstän-
dige Verifizierbarkeit)
Die Bestimmungen werden von den Anhörungsteilnehmern und -teilnehmerinnen als nötig betrachtet7.
Der Kanton Aargau wünscht sich weitere Erklärungen zu den Prinzipien von Abs. 1 und 2. Gemäss den Kantonen Graubünden und Freiburg soll im Titel nicht vom "gesamten kantonalen Elektorat", sondern von 100 Prozent des Elektorats gesprochen werden.
Der Kanton Zürich regt an, den Begriff "Prüfende" zumindest im Anhang zu definieren.
Gemäss dem Kanton St.Gallen sei in Abs. 1 nur von einer Verfälschung des Ergebnisses die Rede. Neben dem korrekten Ergebnis sei aber auch die Korrektheit der Daten in Bezug auf die Stimmenden wichtig.
Gemäss den Kantonen Graubünden und Freiburg sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Bundeskanzlei die Systembetreiber bei der zeitnahen und praktikablen Realisierung unterstützt.
Die Kantone Graubünden, Freiburg und St.Gallen regen an, Abs. 5 Satz 2 dahingehend abzuschwächen, dass nicht "jeder" sondern lediglich "ein" Missbrauch erkennbar ist.
Art. 5 Belege zu den Gesuchen
Gemäss dem Kanton Genf müsse präzisiert werden, wer die erwähnten Belege ausstellen könne.
Art. 6 Inkrafttreten
Keine Bemerkungen.
5 Siehe insbesondere die Stellungnahmen der Kantone FR, GR, SG, AG, VD, NE und GE sowie von ASO und GPS. 6 Diese Bemerkung gilt ebenso für die Nachprüfungsmöglichkeit in Art. 4 Abs. 2. 7 Siehe insbesondere die Stellungnahmen der Kantone FR, GR, SG, AG, VD, NE (ausgenommen Absatz 5) und GE sowie von ASO und GPS.