Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/72: 09.530 Pa.Iv. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle · 11 Seiten

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1 Allgemeines

Das Vernehmlassungsverfahren zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 25. April 2013 sowie zum entsprechenden Vorentwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)1 wurde am 3. Juni 2013 eröffnet und dauerte bis zum 20. September 2013. Zur Teilnahme eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie der Wirtschaft sowie weitere interessierte Organisationen.

Stellung genommen haben 25 Kantone, 6 politische Parteien und 31 Organisationen und weitere Teilnehmer. Ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet haben das Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerische Arbeitgeberverband sowie der Schweizerische Verband der dipl. Experten im Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises in Finanz- und Rechnungswesen.

2 Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen

Siehe Anhang.

3 Allgemeine Stellungnahmen zum Vorentwurf

31 Grundsätzliche Bemerkungen

311 Gesamtbewertung

Die Stossrichtung der parlamentarischen Initiative 09.530 bzw. der allgemeine Handlungsbedarf wurde von diversen Teilnehmern ausdrücklich begrüsst (AG, AR, FR, GR, JU, LU, OW, SG, SH, SZ, TG, VD, ZG, ZH; GPS; AAB, ACSI, Caritas, DJS, economiesuisse, EKK, FRC, Friedensrichter, HEV, LTTB, Schuldenberatung, SKS, SLV, SSV; SWISSMEM, TREUHAND, UNIL, VSV). Verschiedene Teilnehmer haben sich in allgemeiner Weise positiv zu den vorgeschlagenen Änderungen geäussert (AR, GR, UR; CVP, FDP, SP, SVP; CROP, SBV).

Einzelne Teilnehmer haben dagegen festgehalten, es bestehe kein Handlungsbedarf, da das geltende Recht genügend Schutz gegen missbräuchliche Betreibungen biete (GL, NW). Die Kosten, die der Betreibende bei einer negativen Feststellungsklage zu tragen habe, seien abschreckend genug, um ihn von einer Schikane- oder Rachebetreibung abzuhalten (NW). Ausserdem könne vor dem Betreibungsamt bzw. mit der Beschwerde nach Artikel 17 SchKG die Nichtigkeit einer offensichtlich missbräuchlichen Betreibung geltend gemacht werden (BL, NW, SH).

Für Praktiker sei das Einreichen dieser Initiative nicht nachvollziehbar (NW), tatsächliche Schikanebetreibungen seien selten (BL, JU, NW, SH, SO); ein gut funktionierendes Gesetz sollte nicht aufgrund weniger Fälle geändert werden (NW). Im Vergleich zu missbräuchlichen Betreibungen seien Zahlungsausfälle heute das weitaus grössere Problem; mit der vorliegenden Gesetzesanpassung dürfte sich die betreffende Problematik weiter verschärfen (VSV). Die Vorlage wolle zu Ungunsten aller Gläubiger in das gegenwärtige System eingreifen, um einige wenige Einzelfälle unter den Schuldnern besser zu schützen; von einer objektiven Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen sei nichts zu spüren (Creditreform). Die Revision sei auch deshalb unnötig, weil inzwischen als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfe, dass eine Betreibung mit Rechtsvorschlag für sich allein genommen noch kein negatives Licht auf die Solvenz einer Person werfe, da auch zu Recht

1 SR 281.