Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/72: 09.530 Pa.Iv. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle · 11 Seiten

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eingesetzt werden würde, zu deren Nutzen er gerade nicht gedacht war (BS, JU, SO, VD; CP, Konferenz, SLV).

− Die Anzahl der betreibenden Gläubiger sei nur beschränkt aussagekräftig für die

Zahlungsmoral und die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners (ZH; FER, Konferenz). Die Revision regle auch das Problem nicht, dass Schuldner regelmässig von verschiedenen Gläubigern ungerechtfertigt betrieben würden (JU). Wer bereits mehrfach betrieben worden sei, könne den neuen Rechtsbehelf nicht in Anspruch nehmen und sich gegen eine ungerechtfertigte Betreibung zur Wehr setzen (VBB).

− Die vorgeschlagene Regelung biete auch deshalb nicht den beabsichtigten Schutz vor

missbräuchlichen Betreibungen, weil ein betreibender Gläubiger dafür sorgen könne, dass zwei Personen aus seinem Umfeld den Schuldner zusätzlich betreiben (AG, BE, BS, ZH; GPS; Konferenz, SWISSMEM).

− Es sei auch unbefriedigend, wenn darauf abgestellt werde, dass beim gleichen

Betreibungsamt mehrere Betreibungen eingeleitet würden, da dadurch das missliebige Umzugsverhalten notorischer Nichtzahler gefördert werde (ZH; Creditreform, VSV). Durch regelmässige Wohnsitzwechsel könnten so künftige Gläubiger systematisch getäuscht werden (EKK, SGV); dieser Umstand sei bei der Revision zu berücksichtigen (AAB, VSV).

− Bereits heute sei es nicht einfach, einen Registerauszug korrekt zu interpretieren. Die

betreffenden Schwierigkeiten würden mit der vorgeschlagenen Regelung weiter zunehmen (Konferenz).

− Das Problem der ungerechtfertigten Betreibungen würden durch den Vorschlag nicht

bzw. nur teilweise gelöst (Caritas, Schuldenberatung). Der Schaden für den Betriebenen entstehe bereits mit der Einleitung des Betreibungsverfahrens (TREUHAND).

− Bedauerlich sei auch, dass die betroffenen Personen selber tätig werden müssten, um zu

verhindern, dass die Betreibung Dritten zur Kenntnis gebracht wird (AG; GPS, POP & GM).

− Die unberechtigte Betreibung werde durch die vorgeschlagene Massnahme nicht

beseitigt, sondern sie werde so nur Dritten nicht zur Kenntnis gebracht (FR).

Von verschiedener Seite her wurden auch Vorschläge unterbreitet, wie die Vorlage verbessert werden könnte:

− Auf dem Zahlungsbefehl sollte der Betriebene ausdrücklich auf den neuen Rechtsbehelf

hingewiesen werden (EKK).

− Das Gesuch des Betriebenen an das Betreibungsamt sollte aus Gründen der

Rechtssicherheit zwingend schriftlich erfolgen müssten (AAB).

− Im Gesetz sollte klar geregelt werden, welche Informations- und Mitteilungspflichten

zwischen den Betreibungsämtern gelten (ZH). Unklar sei ausserdem, welche Mitteilung über ein Gesuch dem Betreibenden zu machen sei, damit dieser Beschwerde erheben könne (NE; VBB).

− Der Begriff des «Dritten» sei klarzustellen (LU; AAB), insbesondere sei im Gesetz

festzuhalten, dass Behörden im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit weiterhin vollen Einblick ins Betreibungsregister erhalten (LU).

− Der Anwendungsbereich von Artikel 8b Absatz 1 VE-SchKG müsste auch auf erledigte

Betreibungen ausgedehnt werden (DJS).

− Der Vorschlag enthalte keine Regelung für den Fall, dass die Voraussetzungen für die

vorläufige Nichtmitteilung an Dritte nachträglich entfallen (Creditreform).

− Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vollzug einer Pfändung, die vor sieben

Monaten stattgefunden habe, nicht zu einer Offenlegung führen sollte, da dies bedeuten würde, dass ein Schuldner trotz laufender Lohnpfändung ein neues Betreibungsbegehren geheim halten könnte. Sinnvollerweise sollte die Frist von sechs Monaten auf das Lohnpfändungsjahr oder noch besser auf 15 Monate verlängert werden (Konferenz).