Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/72: 09.530 Pa.Iv. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle · 11 Seiten
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− Auch das Verwertungsbegehren sollte die gleiche Wirkung wie das
Fortsetzungsbegehren und die Pfändung haben (Konferenz).
− Artikel 8b VE-SchKG sei in dem Sinne zu ergänzen, dass die Betreibung Dritten auch
dann wieder mitgeteilt werden müsse, wenn die betreffende Forderung bezahlt worden sei (VSV). Umgekehrt wurde aber auch verlangt, dass dann, wenn eine in Betreibung gesetzte Forderung nachträglich bezahlt werde, die Betreibung aus dem Register gelöscht werden müsse (POP & GM).
− Die in Artikel 8b Absatz 2 Buchstaben a und b vorgesehenen Fristen von sechs Monaten
seien auf drei Monate zu verkürzen (ZG) bzw. zu verlängern (AAB, SLV), beispielsweise auf neun Monate (TI).
− Im Fall der privaten Schuldenbereinigung nach Artikel 333 ff. SchKG sei vorzusehen,
dass der Schuldner die Löschung aller Betreibungen derjenigen Gläubiger verlangen könne, die der Schuldenbereinigung zugestimmt hätten (UNINE). Auch bei einem genehmigten Nachlassvertrag sei die Löschung der früheren Betreibungen vorzusehen (UNINE).
411 Kosten und Gebühren
Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vorschläge mit einer Zunahme kostenloser Beschwerden sowie auch von Verfahren nach Artikel 85a SchKG zu rechnen sei, was zusätzlichen Aufwand für die Kantone nach sich ziehen würde (BS, SG). Die in Aussicht gestellte Anpassung der Gebührenverordnung sei wichtig, damit den Betreibungsämtern aufgrund des zusätzlichen Aufwands keine Mehrkosten entstünden (GR, OW, TI, VD; VBB). Umgekehrt wurde aber auch verlangt, dass der Ausschluss des Einsichtsrechts für den Betriebenen kostenlos möglich sein müsse (DJS). Schliesslich sei explizit zu regeln, ob überhaupt und wie die betriebene von der betreibenden Person die Gebühr für die Sperrung zurückverlangen könne (SG). Der durch die Revision entstehende finanzielle Mehraufwand sei nach den allgemeinen Regeln des Prozessrechts zu verteilen, sodass derjenige zu bezahlen habe, der den Prozess verliere (SBV).
42 Alternative Vorschläge
Verschiedene Teilnehmer haben Vorschläge unterbreitet, wie der Schutz vor missbräuchlichen Betreibungen alternativ ausgestaltet werden könnte:
− Bei der Einleitung der Betreibung sollte eine summarische Prüfung durch die
Betreibungsämter stattfinden (AG, ZH), entsprechend der eingegebenen Forderungen im Konkurs (AG). Forderungen, die in Betreibung gesetzt werden, sollten durch entsprechende Beweismittel belegt werden müssen, ohne dass dies vom Schuldner ausdrücklich verlangt werde (AG).
− Artikel 85a SchKG sei in dem Sinne anzupassen, dass das Betreibungsamt nach Ablauf
der Jahresfrist von Artikel 88 SchKG und auf Gesuch des Schuldners hin dem Gläubiger eine Frist ansetze, damit dieser belegen könne, dass er ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet oder eine Anerkennungsklage erhoben habe. Werde dieser Nachweis nicht erbracht, sollte die Betreibung als gelöscht gelten und Dritten nicht mehr mitgeteilt werden (FR, GE, NE, OW, TG, VD, ZG; ACSI, CP, economiesuisse, FRC, Friedensrichter, HEV, Konferenz, SKS, SSV, TREUHAND, UNIBE, VSI).
− Verlangt wurde auch, die Frist von Artikel 88 Absatz 2 SchKG von einem Jahr auf sechs
Monate (VD; SP; VSI) oder sogar auf 30 oder 40 Tage (economiesuisse) zu reduzieren. − Eine Betreibung könnte auch erst im Registerauszug aufgeführt werden, wenn innert
Frist kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser beseitigt worden sei (Caritas, Schuldenberatung), eventuell sogar erst, wenn die Betreibung fortgesetzt worden sei (Konferenz).
− Eine Abschwächung der Folgen ungerechtfertigter Betreibungen könnte damit erreicht
werden, dass alle Betreibungen in der Einleitungsphase bis zur Rechtsöffnung als «provisorisch» bezeichnet würden (Friedensrichter).