Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/72: 09.530 Pa.Iv. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle · 11 Seiten

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bestrittene Forderungen betrieben werden könnten (Creditreform). Der erfahrene Leser von Betreibungsregisterauszügen könne eine einzige Betreibung mit erhobenem Rechtsvorschlag richtig interpretieren, und dem Laien könne der Auszug nachvollziehbar erklärt werden (NW). Weil die Rechtsdurchsetzung für die Gläubiger mit enormen Kosten verbunden sei, sei das Interesse potenzieller Gläubiger, sich bereits im Vorfeld der Aufnahme vertraglicher Beziehungen über das wirtschaftliche Verhalten und die Solvenz des potenziellen Vertragspartners zu informieren, sehr hoch; die entsprechenden Möglichkeiten dürften nicht kompliziert oder mit Unwägbarkeiten belastet werden, die eine aussagekräftige Beurteilung unnötig erschwerten (Creditreform).

312 Weitere, im Vorentwurf nicht angesprochene Punkte

Verschiedentlich wurde angeregt, weitere Punkte, die im Vorentwurf nicht angesprochen oder zu welchen keine Revisionsvorschläge unterbreitet wurden, zusätzlich in das Revisionsprojekt aufzunehmen:

− Weil in den letzten Jahren der Missbrauch von Löschungen von Betreibungen aus dem

Register massiv zugenommen habe (BL, NW); sei die Aussagekraft des Registerauszugs stark relativiert worden (BE); es bestehe dringender Handlungsbedarf.

− Die im geltenden Artikel 8a Absatz 4 SchKG festgehaltene Frist von fünf Jahren sei auf

drei Jahre zu verkürzen (ACSI, FRC, SKS).

− Sofern die in Betreibung gesetzte Forderung beim Betreibungsamt bezahlt würde,

müsste die Betreibung zwingend aus dem Register gelöscht werden (ACSI, FRC, SKS). − Es sei zu erwägen, einen neuen Straftatbestand zu schaffen, welcher eine

missbräuchliche Verwendung des Betreibungsverfahrens unter Strafe stellen würde (CP). − Es wäre notwendig, auch in der Schweiz ein Sanierungsverfahren für Privatpersonen

nach dem Vorbild des deutschen Rechts einzuführen (Caritas, Schuldenberatung).

313 Redaktionelle und gesetzestechnische Bemerkungen

Verschiedene Teilnehmer haben ausserdem verschiedene redaktionelle und gesetzestechnische Verbesserungsvorschläge unterbreitet.

4 Stellungnahmen zu den einzelnen Vorschlägen

41 Ausschluss des Einsichtsrechts (Art. 8b VE-SchKG)

Der Vorschlag, einen neuen Artikel 8b VE-SchKG einzuführen, wurde von verschiedenen Teilnehmern begrüsst (GR, LU, ZG; CVP, FDP, SP, SVP; ACSI, Caritas, CROP, EKK, FRC, LTTB, SBV, Schuldenberatung, SKS, VSI). Diverse Teilnehmer haben sich aber auch kritisch oder gar ablehnend zur vorgeschlagenen Neuerung geäussert (AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, NE, NW, SG, SH, SO, TG, UR, ZH; GPS; ASA, CP, Creditreform, DJS, economiesuisse, FER, Friedensrichter, HEV, Konferenz, SGV, SLV, SUISA, SWISSMEM, VBB, VSV). Die vorgeschlagene Lösung sei sehr kompliziert (ACSI, Creditreform, FRC, SSV, SKS, TREUHAND) und für die Betreibungsämter deshalb schwierig anzuwenden (FR, GE, NW, SG, TG; UNIL) bzw. würden bei diesen einen Mehraufwand verursachen (AG, BE, BS, FR, GL, NE, NW, SG, SH, SO, TG, UR; Creditreform, Konferenz). Die Ämter würden gezwungen, auch ältere Betreibungen immer wieder zu überprüfen und zu aktualisieren, womit auch die Gefahr für Fehler vergrössert würde (AG, TG). Der Vorschlag sei so nicht praxistauglich (SG).

Im Weiteren wurde folgende Kritik vorgebracht:

− Mit dem vorgeschlagenen Verfahren könnte auch eine an und für sich gerechtfertigte

Betreibung Dritten nicht mehr mitgeteilt werden und der Informationsgehalt des Registerauszugs würde so geschwächt (AG, BE, SH, SZ, SO; ASA, CP, Creditreform, economiesuisse, FER, HEV, Konferenz, SGV, SLV, SUISA, UNIBE). Es sei zu befürchten, dass der neue Rechtsbehelf letztendlich vor allem von jenen Schuldnern