Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/72: 09.530 Pa.Iv. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle · 11 Seiten
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haben, d.h. das Verfahren müsse sistiert werden. Sobald der Gläubiger seiner Pflicht nachgekommen sei, müsse dem Schuldner Frist angesetzt werden, damit er bei Bedarf seinen Rechtsvorschlag bestätigen könne (Caritas, Schuldenberatung).
− Gesetzlich zu regeln sei zudem, wie der Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel
nicht habe einsehen können, beim Entscheid über die Prozesskosten zu berücksichtigen sei (SG). Unklar sei ausserdem, was unter einem «nachfolgenden Rechtsstreit» zu verstehen sei (SG). Klargestellt werden müsse ausserdem, dass der Schuldner das betreffende Recht pro Betreibung nur einmal ausüben könne (VD; CP, FER). Bei der in Absatz 2 geregelten Rechtsfolge sollte das Gericht die Verweigerung durch den Gläubiger nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch des Schuldners hin berücksichtigen dürfen (VD).
Zum Vorschlag, dass der der Gläubiger eine Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche vorzulegen habe, haben sich nur wenige Teilnehmer explizit geäussert. Einige haben diesen ausdrücklich begrüsst (ZH; SUISA), andere dagegen abgelehnt (SO; AAB, economiesuisse, EKK, SWISSMEM): Aufwand und Nutzen würden in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (SO); es sei für den Gläubiger unzumutbar, einer solchen Forderung nachzukommen (SWISSMEM).
44 Negative Feststellungsklage (Art. 85a VE-SchKG)
Der Vorschlag, den Anwendungsbereich der negativen Feststellungsklage gemäss Artikel 85a SchkG zu erweitern, wurde allgemein begrüsst (BE, BL, BS, JU, LU, NW, OW, SO, TG, TI, VD, ZH; CVP, FDP, SP, SVP; ACSI, Caritas, DJS, economiesuisse, EKK, FER, FRC, Konferenz, Schuldenberatung, SGV, SKS, SLV, SWISSMEM, UNIBE, UNIL, VBB, VSV).
Andere Teilnehmer haben sich kritisch bis ablehnend gegenüber dem Vorschlag geäussert (SH; Creditreform, Friedensrichter, LTTB TREUHAND). Eine Gesetzesrevision erscheine als unverhältnismässig bzw. unnötig, da es nur um einzelne Fälle gehe, ohne dass das grundlegende Problem generell gelöst werde (SH). Ausserdem belaste sie einseitig die Gläubiger (Creditreform). Die vorgeschlagene Formulierung könne zu neuen Unklarheiten führen, insbesondere sei nach dem Wortlaut der Bestimmung die Klage auch über den Abschluss des Betreibungsverfahrens hinaus möglich (SG).
Von verschiedener Seite her wurden zusätzliche Anpassungsvorschläge gemacht:
− Es wurde darauf hingewiesen, dass mit der vorgeschlagenen Formulierung nicht gegen
eine Betreibung vorgegangen werden könne, die gestützt auf Artikel 8b VE-SchKG Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfe (SG, ZH; EKK). Ein Rechtsschutzinteresse könne unter Umständen auch vorliegen, wenn die Möglichkeit einer Kenntnisgabe an Dritte in der Zukunft bestehe (SSV). Sinnvollerweise sollte der Rechtsbehelf deshalb während der ganzen Frist von Artikel 8a Absatz 4 SchKG zur Verfügung stehen (SSV). Zur Klarstellung sei ausserdem noch zu ergänzen, dass die Klage auch erhoben werden könne, wenn die betriebene Person Rechtsvorschlag erhoben habe (CP, FER, VSI).
− Artikel 85a SchKG sei ausserdem in dem Sinne zu ergänzen, dass im Fall
offensichtlichen Rechtsmissbrauchs auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei (ZG). Alternativ wurde vorgeschlagen, die Bestimmung so zu ergänzen, dass das Gerichtsverfahren für den Rechtssuchenden kostengünstig und einfach sein müsse (VBB).
5 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer, und nach