Ergebnisbericht AsylG

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 18 Seiten

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Vereinzelt wird kritisiert, dass Termine für Verfahrenshandlungen dem Leistungserbringer und nicht der Rechtsvertretung mitgeteilt würden (z.B. Caritas, SOSF, UNHCR).

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer (z.B. GPS, SP, Caritas, HEKS, SEK, SFH, SKF, SOSF, SRK, UNHCR, VSJF) erachten die Einschränkung als nicht sachgerecht, wonach Asylsuchende sich nicht mehr durch eine Vertretung ihrer Wahl oder durch eine dolmetschende Person an die Anhörung zu den Asylgründen begleiten lassen können (vgl. Art. 29 Abs. 2 E-AsylG im Vernehmlassungsentwurf). Eine solche Begleitung steigere das Vertrauen in die Rechtmässigkeit und die Akzeptanz des Asylverfahrens.

Einige Kantone (z.B. BL, SH) lehnen den Vorschlag, wonach sich die Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes zum Entwurf eines Asylentscheides äussern kann, ab (Art. 102k Abs. 1 Bst. c E-AsylG).

Einige Vernehmlassungsteilnehmer verlangen, dass der Bund genügend finanzielle Mittel bereitstellen muss, um die Beratung und Rechtsvertretung abzugelten. Die Anzahl der Beschwerdeeingaben soll nicht über die finanzielle Abgeltung der Rechtsvertretung gesteuert werden (z.B. GPS, Caritas, FIMM, SFH, SKF, SRK, Unia, VSJF, sinngemäss SOSF). Teilweise wird vorgeschlagen, dass der Bund mehrere Pauschalen ausrichten (z.B. HEKS) oder die Abgeltung nicht pauschal erfolgen soll (z.B. FIMM, SBAA, Unia).

Einige Vernehmlassungsteilnehmer fordern, dass die Beratung über das Asylverfahren auch eine Sozialberatung beinhaltet (z.B. GPS, Caritas, HEKS, IGFM-CH, SFH, SKF, SRK, VSJF).

Schliesslich werden für die unentgeltliche Rechtspflege noch einzelne Anpassungsvorschläge gemacht (z.B. dass Dublin-Fälle im erweiterten Verfahren nicht unter den Ausnahmekatalog von Artikel 102m Abs. 2 E-AsylG fallen oder dass die unentgeltliche Rechtspflege auch dann gelten soll, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung auf die Beschwerdeerhebung verzichtet hat, vgl. Art. 102h Abs. 4 und 102m Abs. 4 E-AsylG im Vernehmlassungsentwurf).

2.4 Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (Art. 93a f. E-AsylG)

Der Grundsatz, wonach der Bund die Rückkehrberatung und die freiwillige Rückkehr fördert und in den Zentren des Bundes für regelmässige Beratungsgespräche sorgt (Art. 93a f. E-AsylG), wird von allen Kantonen, der KKJPD, SODK, SGV, SSV, BDP, CVP, EVP, GPS und SP grundsätzlich gutgeheissen. Dasselbe gilt für alle übrigen Vernehmlassungsteilnehmer wie Hilfswerksorganisationen, NGOs und kirchliche Organisationen, sofern sie sich zum Vorschlag geäussert haben.

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer befürchten, dass die Möglichkeit, diese Aufgaben sowohl an kantonale Rückkehrberatungsstellen als auch an Dritte übertragen zu können, zu einer uneinheitlichen Praxis führen wird (z.B. GR und SH). Andere Vernehmlassungsteilnehmer regen an, dass die Rückkehrberatung nur von behördenunabhängigen Dritten erfolgen soll (z.B. IOM, SFH, SRK). BL schlägt vor, dass sich der Beratungsprozess nicht nur auf die Rückkehrberatung beschränken, sondern vorgängig auch eine Chancenberatung bezüglich des Asylgesuchs beinhalten soll.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer erachten verpflichtende Rückkehrberatungsgespräche bereits während der Vorbereitungsphase als nicht sinnvoll (z.B. SFH, SKF, SRK, VSJF). Sie regen an, dass ein erstes Rückkehrgespräch erst nach einem rechtskräftig ablehnenden Asylentscheid stattfinden soll (so z.B. auch UNHCR).

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