Ergebnisbericht AsylG

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 18 Seiten

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Kantonale Zentren (Art. 24e E-AsylG)

Der Vorschlag, wonach Asylsuchende in Bundeszuständigkeit (beschleunigtes oder Dublin-Verfahren) ausnahmsweise auch in kantonalen Zentren untergebracht werden können (Art. 24e E-AsylG), wird von einer überwiegenden Mehrheit der Kantone, der KKJPD, der SODK, dem SGV, dem SSV, der BDP, der CVP, der EVP, der GPS und der SP unterstützt. Dasselbe gilt für eine deutliche Mehrheit der übrigen Vernehmlassungsteilnehmer wie Hilfswerksorganisationen, NGOs, kirchliche Organisationen sowie das UNHCR, sofern sie sich zum Vorschlag geäussert haben.

BL, BS und ZH lehnen eine Mischform zwischen Bundeszentren und kantonalen Zentren ab. Dies stehe einer klaren Aufgabenverteilung entgegen. Der Bund soll für alle Kosten der Bundeszentren, auch wenn diese kantonal geführt werden, aufkommen.

Der grundsätzlich zustimmende Kanton LU weist darauf hin, dass bezüglich der Abgeltung der Standortkantone noch Klärungsbedarf bestehe. Zudem bestehe die Gefahr einer Ungleichbehandlung zwischen Asylsuchenden in Bundeszentren und in kantonalen Zentren. Der SGV und der SSV fordern, dass die betroffenen Standortgemeinden vom Bund und den Kantonen rechtzeitig zu informieren und einzubeziehen seien. Den Standortgemeinden seien die Zusatzkosten zudem angemessen abzugelten.

Besondere Zentren (Art. 24a E-AsylG)

Den Bemerkungen der Vernehmlassungsteilnehmern zur Bestimmung über die besonderen Zentren des Bundes für Asylsuchende, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder den Betrieb der Zentren erheblich stören (Art. 24a E-AsylG, Überführung in das unbefristete Recht) wurde mehrheitlich bereits im Rahmen der Verordnungsanpassungen zu den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes (Vorlage 3) Rechnung getragen (z.B. klare Definition der Zuweisungskriterien in ein besonderes Zentrum oder eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Zuweisung in ein besonderes Zentrum, vgl. Art. 16b der Asylverordnung 1 vom 11. August 199911 über Verfahrensfragen [AsylV 1]).

Der SGV und der SSV stehen der Einrichtung besonderer Zentren kritisch gegenüber, solange klare Kriterien für die Unterbringung fehlen. Sie würden zu negativen Auswirkungen in den Standortgemeinden und in angrenzenden Gemeinden führen (Gefahr von Gewalt, hoher personeller und finanzieller Aufwand). Die Standorte besonderer Zentren sollen deshalb vom Bund unterstützt und entschädigt werden. Der Kanton BS fordert, dass in den besonderen Zentren keine Asylverfahren durchgeführt werden (Streichung von Art. 24a Abs. 2 E-AsylG).

Weitere Bemerkungen zur Unterbringung von Asylsuchenden in Zentren des Bundes

Die Überführung der Beiträge an die Sicherheitskosten von Standortkantonen eines Zentrums des Bundes sowie für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Personen in Zentren des Bundes (Vorlage 3, Art. 91 Abs. 2ter und 4bis E-AsylG) in das ordentliche und unbefristete Recht wird von allen Kantonen, der KKJPD, SODK, SGV, SSV, BDP, CVP, EVP, FDP, GPS und SP grundsätzlich gutgeheissen. Dasselbe gilt für alle übrigen Vernehmlassungsteilnehmer wie Hilfswerksorganisationen, NGOs, kirchliche Organisationen sowie dem UNHCR, sofern sie sich zum Vorschlag geäussert haben.

Mehrere Kantone (z.B. AR, BE, GL, GR, LU, NE, NW, SH, SZ, TI, VD, VS, ZH) fordern, dass Pauschalbeiträge an die Sicherheitskosten auch für kantonale Kollektivunterkünfte ausgerichtet werden. Einige Kantone (z.B. BS, NE, VD) erachten den Beitrag als zu niedrig (CHF 110000 pro 100 Unterbringungsplätze in einem Zentrum des Bundes resp. CHF 110000 pro 50 Unterbringungsplätze in einem besonderen Zentrum; vgl. Art. 41 der Asylverordnung 2 vom 11. August 199912 über Finanzierungsfragen [AsylV 2]). Der SGV, der SSV und die SAB möchten, dass die Beiträge an die Sicherheitskosten direkt den Standortgemeinden sowie den angrenzenden Gemeinden ausgerichtet werden. In diesem Zusammenhang fordern der SGV, der SSV und die SAB, dass der Standortkanton eines kantonalen Zentrums gesetzlich verpflichtet wird, Bundesbeiträge den Standortgemeinden resp. angrenzenden Gemeinden

11 SR 142.311

12 SR 142.312

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