Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht
schäftsleitung – an die neuen Vorgaben anpassen.
• Die jährlichen Wahlen und die Genehmigungskompetenzen der Generalversammlung füh-
ren zu neuen organisatorischen Aufgaben für den Verwaltungsrat der Gesellschaft.
• Das Bereitstellen elektronischer Identifikations- und Kommunikationssysteme für die elekt-
ronische Erteilung der Vollmachten und Weisungen an die unabhängige Stimmrechtsvertretung ist mit Kosten verbunden. Entweder entwickelt die Gesellschaft ein eigenes System oder sie beauftragt damit externe Dienstleister.
Die Stimm- und Offenlegungspflicht der Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG84 unterstellt sind, führen ebenfalls zu einem zusätzlichen administrativen Aufwand.
Die konkrete Höhe der Kosten für die Aktiengesellschaften und die Vorsorgeeinrichtungen ist allerdings stark abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Sie lassen sich deshalb im Voraus nicht beziffern. Das EJPD hat sich bemüht, die Verordnung so auszuarbeiten, dass sie keine über die zwingenden Vorgaben von Artikel 95 Absatz 3 BV hinausgehenden Kosten verursacht.
Die Probleme für eine Gesellschaft, deren Generalversammlung insbesondere die Vergütungen an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung nicht genehmigt, dürfen nicht unterschätzt werden. Die Verordnung versucht dieses Risiko deutlich zu reduzieren, ohne jedoch die zwingenden Vorgaben von Artikel 95 Absatz 3 BV zu missachten:
• Der Verwaltungsrat darf den Aktionärinnen und Aktionären an derselben Generalver-
sammlung einen zweiten Antrag auf Genehmigung eines tieferen Gesamtbetrags der Vergütungen stellen (Art. 18 Abs. 2).
• Bereits im Genehmigungsmechanismus der Verordnung ist für die fixe Vergütung eine
prospektiv wirkende Komponente enthalten, die Rechtssicherheit für den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat schafft (Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5).
• Die Gesellschaften dürfen unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen einen eigenstän-
digen, statutarisch geregelten Genehmigungsmechanismus vorsehen (Art. 18 Abs. 3), der auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.
Verwendet die Gesellschaft zudem ein einfaches, nachvollziehbares und somit verständliches Vergütungssystem, so reduziert sich das Risiko des wirtschaftlichen Scherbenhaufens und der damit verbundenen Probleme noch stärker.