Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht

Nur bei der X-AG begeht er im Jahre 2012 eine Widerhandlung. In diesem Fall würde die Obergrenze für die Gesamtgeldstrafe bei maximal 60'000 Franken liegen und hätte in Anbetracht des übrigen Einkommens eine ungerechtfertigte Sperrwirkung.

Das Gericht hat die Obergrenze (sechsfache Jahresvergütung) hingegen dann zu beachten, wenn es eine kapitalisierte Gesamtgeldstrafe von über 1.08 Mio. Franken aussprechen will. Diese Obergrenze soll vermeiden, dass Geldstrafen in unbeschränkter Höhe ausgefällt werden können.

Es ist davon auszugehen, dass das geltende Geldstrafen-System nur dann nicht gelten soll, wenn tatsächlich ein Fall von "Abzockerei" vorliegt. Ausserdem sollen die künftigen Täter möglichst nicht schlechter oder besser behandelt werden als alle anderen, die sich z.B. im Bereich des Kern- oder Nebenstrafrechts strafbar gemacht haben.

Da in Artikel 25 eine Strafe von "Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen" angedroht wird, stellt sich das Problem der Jahresvergütungen nicht. Bei der Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist deshalb entsprechend den allgemeinen Grundsätzen vorzugehen.

3.12 Übergangsbestimmungen (Art. 26-32)

3.12.1 Anwendbares Recht im Allgemeinen

Weder Artikel 95 Absatz 3 noch Artikel 197 Ziffer 10 BV verbieten eine stufenweise Wirkung der Verordnung. Die Verordnung nimmt eine Güterabwägung zwischen der sofortigen Wirkung ihrer Bestimmungen und dem Bedürfnis der Gesellschaften nach einer zumutbaren Frist für die Anpassung ihres Verhaltens und ihrer Statuten/Reglemente an die neuen zwingenden Vorgaben vor.

Artikel 26 hält deshalb zwei Grundsätze zum Übergangsrecht fest:

• Gemäss Absatz 1 gelten die Artikel 1-4 des Schlusstitels des ZGB80 für die vorliegende

Verordnung, soweit die Artikel 27-32 nichts anderes vorsehen.

• Die Bestimmungen der Verordnung werden gemäss Absatz 2 mit ihrem Inkrafttreten

(Art. 33, 1. Januar 2014) auf alle bestehenden Aktiengesellschaften mit börsenkotierten Aktien anwendbar (Art. 1).

Als Übersicht zu sämtlichen Übergangsbestimmungen bzw. zur Wirkung der Verordnung dient die separate Darstellung.

3.12.2 Anpassung von Statuten und Reglementen

Die Gesellschaften haben gemäss Artikel 27 Absatz 1 innerhalb von zwei Jahren seit Inkraft-

80 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).