Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten
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glieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats (s. Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2, 4 und 6) finden gemäss Artikel 31 Absatz 2 erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das mit dem Inkrafttreten der Verordnung (1. Januar 2014) oder danach beginnt.
3.12.7 Stimm- und Offenlegungspflicht
Gemäss Artikel 32 müssen die Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, ab dem 1. Januar 2015 ihre Stimmrechte aus börsenkotierten Aktien im Interesse der Versicherten ausüben (s. Art. 22) und offen legen, wie sie dieser Pflicht nachkommen (s. Art. 23).
3.13 Inkrafttreten (Art. 33)
Artikel 197 Ziffer 10 BV schreibt vor, dass der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 95 Absatz 3 BV durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlässt. Der Bundesrat muss folglich die Verordnung spätestens bis am 3. März 2014 erlassen haben.
Die Verordnung soll aber bereits auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten.83 Dies hat den Vorteil, dass sie genau auf den Beginn des Geschäftsjahrs 2014 in Kraft tritt. Das Geschäftsjahr der meisten Unternehmen entspricht nämlich dem Kalenderjahr.
Die Verordnung ist nicht explizit zeitlich befristet. Gestützt auf Artikel 197 Ziffer 10 BV wird aber der Bundesrat die Verordnung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der formellgesetzlichen Ausführungsbestimmungen aufheben.
4 Wirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorgaben von Artikel 95 Absatz 3 BV führen zu einer Stärkung der Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre. Dadurch sollen überrissene Vergütungen für den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat, die einer nachhaltigen Unternehmensführung zuwiderlaufen, und der daraus resultierende betriebs- und volkswirtschaftliche Schaden verhindert werden.
Die zwingenden Vorgaben von Artikel 95 Absatz 3 BV führen jedoch auch zu Kosten für die betroffenen Gesellschaften, beispielsweise in folgenden Bereichen:
• Die Gesellschaften müssen ihre Statuten an die neuen Bestimmungen anpassen. Die Sta-
tuten müssen öffentlich beurkundet und ihre Änderung dem Handelsregisteramt angemeldet werden.
• Der Verwaltungsrat muss die Verträge –insbesondere jene mit den Mitgliedern der Ge-
83 Medienmitteilung des Bundesrats vom 26. März 2013.