Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten
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treten der Verordnung (1. Januar 2014) ihre Statuten und Reglemente an diese Vorgaben der Verordnung anzupassen. Die Einzelwahl der Mitglieder des Verwaltungsrats für die einjährige Amtsdauer hat beispielsweise bereits an der ersten ordentlichen Generalversammlung zu erfolgen, die nach Inkrafttreten der Verordnung stattfindet (Art. 29 Abs. 1). Eine widersprechende Statutenbestimmung muss jedoch erst nach Ablauf der erwähnten zwei Jahre durch öffentliche Beurkundung und Beschluss der Generalversammlung geändert werden.
Der notwendige und der bedingt notwendige Statuteninhalt (Art. 12) müssen innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung (1. Januar 2014) in die Statuten aufgenommen werden. Die Dauer der Arbeitsverträge für die Mitglieder der Geschäftsleitung (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 2) beispielsweise müssen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in den Statuten enthalten sein. Unter anderem die Strafbestimmung (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3) und die Bestimmung zu den unzulässigen Vergütungen (Art. 20 Ziff. 4 und 5) werden verhindern, dass die Organe der Gesellschaft über den zweijährigen Zeitraum hinaus untätig bleiben.
Die Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG81 unterstellt sind, müssen gemäss Artikel 27 Absatz 2 innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Verordnung (1. Januar 2014) ihre Reglemente und ihre Organisation an die Vorgaben der Verordnung (Art. 22 f.) anpassen.
3.12.3 Anpassung von altrechtlichen Arbeitsverträgen
Gemäss Artikel 28 sind Arbeitsverträge innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Verordnung (1. Januar 2014) an deren Vorgaben anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind ihre Vorgaben auch auf alle bestehenden Arbeitsverträge uneingeschränkt anwendbar. Angesichts der Vielzahl der möglichen Anwendungsfälle wird auf eine explizite Regelung der Rechtsfolgen verzichtet. Diese müssen durch das Gericht im konkreten Einzelfall bestimmt werden.
Artikel 28 verhindert, dass die zwingenden Vorgaben von Artikel 95 Absatz 3 BV bzw. der Verordnung über Jahre hinaus keine umfassende Wirkung entfalten. Zudem schafft er Rechtsklarheit und damit Rechtssicherheit. Sein regulatorisches Vorbild ist Artikel 7 Absatz 1 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum X. Titel des Obligationenrechts (Änderung des Arbeitsrechts vom 25. Juni 1971), der denselben Zweck für die Arbeitergeber und -nehmer verfolgte und eine uneinheitliche Anwendung des neuen Rechts verhinderte.82
Wird ein neuer Arbeitsvertrag mit oder nach Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen, müssen deren Vorgaben sofort und uneingeschränkt umgesetzt werden.
81 82 Siehe Botschaft vom 25. August 1967 des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bunbis desgesetzes über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titels des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), BBl 1967 II 241, 426 f.