Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
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Kurzfassung
Einleitung und Auftrag
Der Bundesrat hat entschieden, im Rahmen der Energiestrategie 2050 ab 2021 eine zweite Etappe zu konzipieren, in welcher das Fördersystem schrittweise von einem Lenkungssystem abgelöst wird. In dieser Etappe wird die Energiepolitik gemeinsam mit der Weiterentwicklung der Klimapolitik neu ausgerichtet. Am 28. September 2012 hat der Bundesrat das EFD mit der Konkretisierung einer ökologischen Steuerreform als mögliche Ausgestaltung für das Lenkungssystem in der zweiten Phase der Energiestrategie 2050 beauftragt. Im Rahmen eines Grundlagenberichts sollen in einem ersten Schritt verschiedene offene Fragen und Varianten im Zusammenhang mit der Einführung eines solchen Lenkungssystems geprüft werden. Gleichentags beauftragte der Bundesrat das UVEK, gemeinsam mit dem EFD die mögliche Ausgestaltung eines Übergangs vom Fördersystem zu einem Lenkungssystem zu untersuchen. Der vorliegende Grundlagenbericht fasst die wichtigsten Ergebnisse dieser Arbeiten zusammen. Es werden sowohl Fragen des Übergangs vom Förder- zum Lenkungssystem als auch verschiedene Varianten von Lenkungssystemen präsentiert.
Ausgangslage: Erstes Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 und Klimapolitik der Schweiz
Mit der Energiestrategie 2050 wurde der Grundsatzentscheid gefällt, schrittweise aus der Kernenergie auszusteigen. Weiter sollen unter anderem der Endenergie- und Strom-
verbrauch reduziert, der Anteil der erneuerbaren Energien erhöht und die energiebedingten CO2-Emissionen gesenkt werden. Dies, ohne die bisher hohe Versorgungssicherheit in der Schweiz zu gefährden. Im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 sind zahlreiche gesetzliche und freiwillige Massnahmen vorgesehen. Kernelement ist der Ausbau der bereits laufenden Förderung der erneuerbaren Energien sowie die Erhöhung der Energieeffizienz durch verschiedene Instrumente. Die wichtigsten Massnahmen sind die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Investitionshilfen und Risikogarantien für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, die Erhöhung der CO2-Abgabe mit der Verstärkung des Gebäudeprogramms und die Förderung von Effizienzmassnahmen durch die wettbewerbliche Ausschreibung im Strombereich.1
Gemäss dem geltenden Energiegesetz (EnG) werden mit Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (Art. 15b EnG) die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) für Strom aus erneuerbaren Energien, die wettbewerbliche Ausschreibung und andere Förderinstrumente (Risikogarantien für Geothermie, einmalige Investitionshilfen) sowie die Vergütung von Sanierungen von Wasserkraftwerken gemäss Gewässerschutzgesetz finanziert. Im Jahr 2013 wird ein Zuschlag von insgesamt 0,45 Rappen pro Kilowattstunde Strom (Art. 3j Abs. 1 EnV und Art. 15b EnG) erhoben. Im Rahmen der parlamentarischen Initiative 12.400 hat das Parlament in der Sommersession 2013 beschlossen, die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien mit der kostendeckenden Einspeisevergütung zu verstärken, indem die Netzzuschläge bis auf 1,5 Rappen pro Kilowattstunde Strom
1 Die wettbewerblichen Ausschreibungen sind ein Förderinstrument mit dem Massnahmen zur Senkung des Stromverbrauchs mittels eines Auktionsverfahrens finanziell unterstützt werden.