Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 8 Seiten
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1 Grundzüge des Zusatzabkommens
1.1.1 Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Königreich Belgien (nachfolgend «Belgien») datiert vom 28. August 1978 und wurde seither nie revidiert. Nachdem sowohl Belgien als auch die Schweiz im Frühjahr 2009 ihre jeweiligen Vorbehalte zum Art. 26 des OECD-Musterabkommens im Bereich des Informationsaustausches zurückgezogen haben, sind die Vertragsstaaten übereingekommen, das Doppelbesteuerungsabkommen einer umfassenden Revision zu unterziehen. In der Folge fand in Bern am 12. und 13. August 2009 eine erste Verhandlungsrunde statt.
Im Sommer 2010 hinterfragte der Conseil d’Etat Belgiens die bisherige ausschliessliche Bundeskompetenz zum Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen. Die zur Klärung der Zuständigkeit unter Vertretung der Bundesstaaten eingesetzte Arbeitsgruppe befand, dass Doppelbesteuerungsabkommen, soweit diese gemäss dem OECD Standard auch Informationsaustausch betreffend Steuern der Gemeinschaften und Regionen vorsehen, als gemischte Verträge zu betrachten sind und der Unterzeichnung sämtlicher Regionen und Gemeinschaften Belgiens bedürfen. Die zuständige belgische Behörde wurde sodann erst im Februar 2013 mit der Wiederaufnahme der Revisionsverhandlungen des Abkommens mit der Schweiz mandatiert. Eine zweite Verhandlungsrunde konnte am 2. und 3. Mai 2013 in Bern stattfinden und führte zur Paraphierung eines Zusatzabkommens zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens.
Bevor wir dem Bundesrat die Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens beantragen, wollen wir den Kantonen und den interessierten Wirtschaftsverbänden Gelegenheit geben, sich über dessen Inhalt vernehmen zu lassen.
1.2 Würdigung
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien wurde seit der Unterzeichnung am 28. August 1978 nie revidiert und wird aufgrund seines Alters den heutigen Verhältnissen kaum noch gerecht.
Das Zusatzabkommen bringt wesentliche Verbesserungen. Revidiert werden konnten unter anderen die Bestimmungen betreffend die Besteuerung von Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren. Insbesondere konnten für Vorsorgeeinrichtungen eine Steuerbefreiung im Quellenstaat vereinbart werden. Weitere vorteilshafte Besteuerungsmodalitäten konnten für Zinsen auf Darlehen zwischen Unternehmen und Dividenden an Gesellschaften, die eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent an der ausschüttenden Gesellschaft für mindestens ein Jahr halten, ausgehandelt werden. Diese Regeln fördern Investitionen und den wirtschaftlichen Austausch im bilateralen Verhältnis.
Ruhegehälter können neu ausschliesslich im Quellenstaat besteuert werden. Aus schweizerischer Perspektive sind damit bedeutende administrative Entlastungen und eine Ausweitung des Steuersubstrates verbunden.