Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 8 Seiten

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definierte Gruppe von Steuerpflichtigen abzielen, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass sie ihren Steuerpflichten im ersuchenden Staat nicht nachgekommen sind. Die von der Schweiz bereits an den neuen Standard angepassten Doppelbesteuerungsabkommen lassen Gruppenersuchen zu, weil ihre Bestimmungen über den Informationsaustausch dem internationalen Standard vollständig entsprechen und die Protokollbestimmung zur Identifikation der betroffenen Person und des Informationsinhabers durch ein Änderungsprotokoll, eine Verständigungsvereinbarung oder einen Briefwechsel angepasst wurde (sofern die unterzeichnete Protokollbestimmung diesen Standard noch nicht enthielt). Die an den neuen Standard angepassten Doppelbesteuerungsabkommen enthalten auch eine Auslegungsregel (entweder bereits im ursprünglichen Protokoll enthalten oder nachträglich eingefügt), die eine formalistische Auslegung der Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen verbietet und damit auch verlangt, dass Gruppenersuchen dem neuen OECD-Standard entsprechend von den rechtsanwendenden Behörden zuzulassen sind. Im innerstaatlichen Recht der Schweiz waren die verfahrensrechtlichen Grundlagen zu schaffen. Dies geschah durch das Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (BBl 2012 8237), das Gruppenersuchen zulässt.

Da das Zusatzabkommen und das darin enthaltene Protokoll dem internationalen Standard vollständig entsprechen, und das Protokoll die Auslegungsregel ebenfalls enthält, kann die Schweiz Gruppenersuchen auch unter diesem Zusatzabkommen Folge leisten.

Art. 28 Verschiedenes

Sowohl Belgien als auch die Schweiz waren sich einig, dass die gegenwärtige Bestimmung in Art. 22 zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Doppelbesteuerungsabkommens in der Anwendung zu kompliziert und zu starr ist.

Verweigert werden sollen Abkommensvorteile demnach neu für Einkünfte aus einem Vertragsstaat, die mittelbar oder unmittelbar von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person zu mindestens der Hälfte an eine nicht im selben Staat ansässige Person weitergeleitet werden. Vorbehalten ist jedoch als subjektives Missbrauchskriterium der Nachweis, dass die betreffenden Verhältnisse nicht in der hauptsächlichen Absicht geschaffen wurden, um von den Vorteilen des Doppelbesteuerungsabkommens zu profitieren. Der entsprechende Nachweis gilt als erbracht, wenn die Person, an welche die betreffenden Einkünfte weitergeleitet werden, nicht der weiterleitenden Person nahesteht oder wenn diese Person eine mindestens gleichwertige abkommensrechtliche Behandlung der betreffenden Einkünfte beanspruchen könnte, wenn sie die Einkünfte direkt erhalten würde.

Diese Regelung entspricht weitgehend jener des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.934.91).

Inkrafttreten der Änderungen

Das Zusatzabkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten Notifikation über den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren in Kraft. Seine Bestimmungen finden auf die Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens beginnen. Das gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über den Informationsaustausch.