Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 8 Seiten
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Einkünfte oder das betreffende Vermögen der Steuer unterliegen und nicht als solche von der Steuer befreit sind (Ziff. 5 des Protokolls).
Für Dividenden kennt Belgien als einzige Massnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Beteiligungsabzug für Gesellschaften mit qualifizierten Beteiligungen. Bei Dividenden, welche nicht an Gesellschaften bezahlt werden oder welche nicht aus Beteiligungen mit der notwendigen Beteiligungsquote stammen, vermeidet Belgien die Doppelbesteuerung gemäss konstanter Abkommenspolitik nicht. Das innerstaatliche Recht bietet daher auch keine rechtliche Grundlage für die Anrechnung von ausländischen Steuern. Eine Anrechnung der in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des Abkommens erhobenen Steuer auf Dividenden ist somit nur bei einer entsprechenden Änderung des belgischen innerstaatlichen Rechts möglich (Art. 23 § 1 Ziff. 5). Das Protokoll hält dies für den Fall einer entsprechenden Änderung des innerstaatlichen Rechts Belgiens ausdrücklich fest (vgl. Ziff. 5 des Protokolls).
In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie üblich mit der Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt vermieden. Entsprechend ihrer Abkommenspolitik behält sich die Schweiz aber das Recht zur Besteuerung der Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Immobiliengesellschaften vor, wenn diese Gewinne in Belgien nicht tatsächlich besteuert wurden (Art. 23 § 2 Ziff. 1). Bei Dividenden und Zinsen kommt die pauschale Steueranrechnung zur Anwendung.
Art. 25 Verständigungsverfahren
Die Bestimmungen betreffend Verständigungsverfahren werden mit einer Schiedsklausel ergänzt. So sind neu Streitpunkte, in welchen nicht innert zwei Jahren auf dem Verständigungswege eine Einigung erzielt werden konnte, einer Schiedsstelle zu unterbreiten. Ausgenommen davon sind Fragen, welche bereits durch Gerichte eines Vertragsstaates beurteilt wurden. Der Schiedsspruch ist für die Vertragsstaaten verbindlich, sofern ihn nicht eine der direkt betroffenen Personen ablehnt.
Art. 26 Informationsaustausch
Wie in den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit diversen anderen Staaten, insbesondere mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie im OECD-Musterabkommen gilt die Bestimmung über den Informationsaustausch für sämtliche Steuern.
Die Schweiz wird Belgien keine Amtshilfe leisten, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht. Dies wurde der belgischen Delegation anlässlich der Verhandlungen mitgeteilt.
Die Bestimmungen von Art. 26 werden im Protokoll zum Abkommen (Ziff. 6) konkretisiert. Spezifiziert werden unter anderem im Detail die Voraussetzungen, die ein Auskunftsersuchen erfüllen muss (lit. b). Notwendig ist insbesondere die Identifikation der betroffenen steuerpflichtigen Person sowie, soweit bekannt, Name und Adresse der Person (z.B. eine Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informationen vermutet. Ebenso hält das Protokoll zum Abkommen fest, dass diese Voraussetzungen nicht formalistisch ausgelegt werden dürfen (lit. c).
Bis vor Kurzem war gemäss dem internationalen Standard der Informationsaustausch auf konkrete Anfragen beschränkt. Die OECD hat nun aber den Standard weiterentwickelt. Er sieht neu auch konkrete Anfragen vor, die auf eine genau