Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 8 Seiten
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Auf Vorschlag der Schweiz wird in Ergänzung zum OECD-Musterabkommen ausdrücklich auf das Verständigungsverfahren verwiesen, welches im Falle von Gewinnaufrechnungen durch einen Vertragsstaat zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen zur Anwendung kommen soll.
Art. 10 Dividenden
Das Zusatzabkommen sieht vor, dass Dividendenzahlungen an Gesellschaften, die während mindestens 12 Monaten eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent an der ausschüttenden Gesellschaft halten, neu nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden sollen.
Ebenfalls eine Befreiung von der Quellensteuer konnte gemäss schweizerischer Abkommenspolitik für Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen vereinbart werden. Als Vorsorgeeinrichtungen gelten die Einrichtungen der Säulen 1, 2 und 3a, soweit diese behördlich beaufsichtigt sind (vgl. Ziff. 2 des Protokolls). In allen übrigen Fällen ist der Residualsteuersatz auf Dividenden auf 15 Prozent begrenzt.
Die Definition der Dividenden im Sinne des Abkommens wird vereinfacht und für beide Vertragsstaaten einheitlich gefasst. Nach wie vor als Dividenden gelten Zahlungen, welche nach dem Recht des Ansässigkeitsstaates der Schuldnergesellschaft als Einkünfte aus Aktien besteuert werden. Insbesondere gewisse hybride Finanzierungsinstrumente fallen unter diese Regelung.
Art. 11 Zinsen
Sowohl das Besteuerungsrecht von Zinsen im Ansässigkeitsstaat, sowie der Residualsteuersatz von höchstens 10 Prozent zugunsten des Quellenstaats bleiben unverändert.
Der Entwurf des Zusatzabkommens erweitert jedoch den Ausnahmekatalog der im Quellenstaat steuerbefreiten Zinsen um zwischen Unternehmen der Vertragsstaaten bezahlte Darlehenszinsen und Zinsen, welche an die Vertragsstaaten, an ihre politischen Unterabteilungen und lokalen Körperschaften sowie an öffentliche Einrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen bezahlt werden. Wiederum qualifizieren die Einrichtungen der Säulen 1, 2 und 3a in der Schweiz als Vorsorgeeinrichtungen, soweit sie einer Aufsichtsbehörde unterstehen (vgl. Ziff. 2 des Protokolls).
Art. 12 Lizenzgebühren
Das ausschliessliche Besteuerungsrecht von Lizenzgebühren des Ansässigkeitsstaates des Empfängers wird beibehalten.
Die Definition von Lizenzgebühren wird dem OECD-Musterabkommen angepasst, wonach Zahlungen für die Benutzung von gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung nicht mehr unter den Begriff der Lizenzgebühren fallen.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
Art. 13 wird mit einem neuen Paragraphen 4 ergänzt. Wie andere Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen und das OECD-Musterabkommen sieht er vor, dass die Gewinne aus der Veräusserung von Aktien und ähnlichen Rechten an einer Gesell-