Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 8 Seiten
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schaft, deren Vermögen direkt oder indirekt zu über 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen im einen Vertragsstaat stammen, in diesem besteuert werden können. Die Schweiz als Ansässigkeitsstaat der veräussernden Person gewährt in einem solchen Fall die Freistellung erst dann, wenn nachgewiesen wurde, dass die Besteuerung in Belgien tatsächlich erfolgt ist (Art. 23 § 2 Ziff. 1).
Da eine Besteuerung im Belegenheitsstaat den Handel von börsenkotierten Aktien an Immobiliengesellschaften erheblich erschweren würde, wurde eine Ausnahme für solche Titel vereinbart. Ebenso gilt eine Ausnahme für Gesellschaften, deren Vermögen zwar zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragsstaat besteht, die aber ihre Geschäftstätigkeit in diesen Liegenschaften ausüben. Nicht unter die Bestimmung würde daher beispielsweise eine Fabrikationsgesellschaft fallen, deren Vermögen zwar zu mehr als 50 Prozent aus Liegenschaften in der Schweiz besteht, sie jedoch diese für ihren Fabrikationsbetrieb nutzt.
Art. 18 Ruhegehälter und andere ähnliche Ruhestandsleistungen
Ruhegehälter und Kapitalleistungen mit ähnlichem Zweck (vgl. Ziff. 4 des Protokolls) dürfen neu im Quellenstaat besteuert werden.
Zumal Belgien AHV-Renten gemäss seiner Praxis als Pensionen und nicht (wie die Schweiz) als im Ansässigkeitsstaat steuerbare übrige Einkünfte gemäss Art. 21 betrachtet, wird Belgien an dort ansässige Personen bezahlte AHV-Renten nur von der Steuer freistellen, sofern die Renten in der Schweiz tatsächlich besteuert wurden (vgl. Art. 23 § 1 Ziff. 1). Da die Schweiz auf Leistungen der 1. Säule an im Ausland wohnhafte Personen keine Quellensteuer erhebt, wird mit diesem Mechanismus eine doppelte Nichtbesteuerung von Leistungen der 1. Säule an in Belgien ansässige Personen verhindert.
Ausdrücklich aus einem Vertragsstaat stammen gemäss dem Zusatzabkommen auch Ruhegehälter, welche von einem Vertragsstaat, seinen politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften für dem betreffenden Staatswesen geleistete Dienste bezahlt werden. Dementsprechend fallen Ruhegehälter aus öffentlichem Dienst nicht mehr unter die Regelung von Art. 19, weswegen die dortigen Bestimmungen betreffend Ruhegehälter in den §§ 2 und 3 aufgehoben werden.
Im Übrigen konnte gemäss schweizerischer Abkommenspolitik vereinbart werden, dass Beiträge an im anderen Vertragsstaat ansässige Vorsorgeeinrichtungen im Regelfall vom Tätigkeitsstaat des Versicherten wie Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung dieses Staates behandelt werden (Ziff. 4 des Protokolls). Diese Neuregelung bringt für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für deren Arbeitgeber wesentliche Erleichterungen, weil sie keine Wechsel der Vorsorgeeinrichtungen mehr vornehmen müssen und dennoch steuerlich so behandelt werden, als wären sie einer Vorsorgeeinrichtung im Tätigkeitsstaat angeschlossen.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Belgien vermeidet die Doppelbesteuerung von anderen Einkünften als Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren durch Freistellung unter Progressionsvorbehalt. Voraussetzung für die Freistellung in Belgien ist jedoch, dass der andere Vertragsstaat die entsprechenden Einkünfte oder das entsprechende Vermögen tatsächlich besteuert (Art. 23 § 1 Ziff. 1). Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, sofern die betreffenden