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Vernehmlassung 2014/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 17 Seiten

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Übersetzung1

Zusatzabkommen zur Änderung des Abkommens vom 28. August 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am …

Von der Bundesversammlung genehmigt am …

In Kraft getreten durch Notenaustausch am …

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

und

das Königreich Belgien, einschliesslich der flämischen Gemeinschaft, der französischen Gemeinschaft, der deutschsprachigen Gemeinschaft, der flämischen Region, der wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt,

vom Wunsch geleitet, das Abkommen vom 28. August 19782 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet) zu ändern,

haben Folgendes vereinbart:

Art. I

Artikel 2 Paragraph 3 Ziffer 1 (Unter das Abkommen fallende Steuern) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

«1. in Belgien:

a) die Steuer der natürlichen Personen,

b) die Körperschaftssteuer,

c) die Steuer der juristischen Personen,

d) die Steuer der nichtansässigen Personen,

einschliesslich der Vorsteuern sowie der Zuschläge zu diesen Steuern und Vorsteuern (im folgenden als «belgische Steuer» bezeichnet);»

Art. II

Artikel 3 Paragraph 1 Ziffer 7 (Allgemeine Begriffsbestimmungen) des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende neue Ziffer 7 ersetzt:

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

2 SR 0.672.917.21