Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten
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Das Centre Patronal heisst die vorgeschlagene Änderung gut, welche die Leistungen auf interkantonaler Ebene betrifft. Die derzeitige Lösung bringt einen sinnlosen administrativen Aufwand für Leistungserbringer und Krankenversicherer mit sich.
Die FER unterstützt diese neue Regelung. Sie sorgt für eine Förderung des Wettbewerbs unter den Erbringern von ambulanten Leistungen.
Die FRC begrüsst die neue Regelung. Sie ist der Ansicht, dass die neue Formulierung die Kostenübernahme durch den Versicherer unabhängig vom Leistungserbringer klarstellt.
Die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) teilt mit, sie begrüsse diese Änderung, die die freie Arztwahl unterstütze. Dass Versicherte sich neu in jedem Kanton behandeln lassen könnten, ohne allfällige Kosten befürchten zu müssen, sei sowohl aus Patientenwie auch aus Arztsicht zu befürworten. Die bisherige Regelung habe nicht nur zu einem bürokratischen Aufwand bei den Krankenkassen geführt, sondern auch zu einer Verunsicherung bei Leistungserbringern und –nehmern. Was die Revision des Militärgesetzes betreffe, stimme die FMH der Streichung der teilstationären Behandlungen im MVG zu. Die FMH begrüsse die freie Wahl des ambulanten Leistungserbringers, die die freie Arztwahl unterstütze.
Die Spitäler der Schweiz H+ betonen, sie würden die Gleichstellung aller ambulanten Leistungserbringer mit der Übernahme der Tarife der gewählten Leistungserbringer (Art. 41 Abs. 1 KVG und Art. 17 Abs. 2 und 4 MVG) begrüssen.
Die Schweizerische Chiropraktoren-Gesellschaft ChiroSuisse (SCG) unterstützt insbesondere die freie Wahl des Leistungserbringers.
Der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und –ärzte (VSAO) teilt mit,
er befürworte die freie Arztwahl und unterstütze deshalb die geplante Gesetzesvorlage in dieser Hinsicht sehr. Dass Versicherte sich neu in jedem Kanton behandeln lassen könnten, ohne allfällige Kosten befürchten zu müssen, sei sowohl aus Patienten- wie auch aus Arztsicht zu befürworten. Die bisherige Regelung habe nicht nur zu einem bürokratischen Aufwand bei den Krankenkassen geführt, sondern auch zu einer Verunsicherung bei Leistungserbringern und – nehmern.
Die OMCT heisst die Abschaffung einer Bestimmung gut, die eine unzeitgemässe Deckungslimite vorsah, die weder gerechtfertigt war noch wirklich angewendet wurde.
Betreffend die Wahl des Leistungserbringers und die Kostenübernahme bei ambulanten Behandlungen für alle in der Schweiz versicherten Personen unterstützt curafutura den Vorschlag, wonach alle Versicherten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ihren Arzt in der ganzen Schweiz ohne finanzielle Nachteile frei wählen können. Der Revisionsvorschlag sei zeitgemäss und mit Blick auf die Wahlfreiheit der Versicherten begrüssenswert.
santésuisse betont, wie der erläuternde Bericht richtig feststelle, führe die Gesetzesbestimmung, wonach die Kostenübernahme bei ambulanten Behandlungen höchstens nach dem Tarif am Wohn- oder Arbeitsort erfolge, zu einer aufwändigen Einzelfallprüfung. santésuisse unterstütze daher, dass die Kosten bei ambulanten Behandlungen neu nach dem jeweils für den gewählten Leistungserbringer geltenden Tarif übernommen würden. Diese Regelung vereinfache die administrativen Abläufe, führe damit zu Einsparungen bei den Verwaltungskosten und fördere darüber hinaus den Wettbewerb unter den ambulanten Leistungserbringern.