Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten

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Der Kanton SO begrüsst die neue Regelung. Allerdings sei sicherzustellen, dass die Beiträge der Kantone durch diese Regelung nicht tangiert würden.

Die Kantone OW, SG, SZ, UR und ZG betonen, die vorgeschlagene Änderung werde befürwortet. Die heutige Regelung führe zu unnötigem administrativem Aufwand für die Leistungserbringer und die Krankenversicherer. Die vorgeschlagene Änderung werde daher befürwortet. In der Botschaft müsse jedoch klar festgehalten werden, dass von dieser neuen Regelung nur die Finanzierungspflicht der Versicherer betroffen sei und damit kein Präjudiz für Beiträge der Kantone bei anderen Finanzierungssystemen (Spitalfinanzierung, Restfinanzierung Pflege) geschaffen werde.

Der Kanton Tessin ist der Meinung, dass die geltende Gesetzgebung den Versicherern viel administrative Arbeit aufbürdet, denn sie müssen jeden Fall einzeln prüfen, um den korrekten Tarif anzuwenden. Das ist besonders diskriminierend für Versicherte, die leicht auf kostengünstigere Pflegeleistungen in den benachbarten Kantonen zugreifen könnten, aber aufgrund der wachsenden Mobilität auch für die anderen Versicherten. Die Aufhebung der Deckungslimite würde den Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern der verschiedenen Kantone verschärfen, was die gewünschte Angleichung der kantonalen Tarife, die noch sehr unterschiedlich sind, fördern würde. Der Kanton Tessin fordert, dass in der Botschaft präzisiert wird, welche Vorkehrungen vorgesehen sind, damit die vorgeschlagene Anpassung nur auf die Finanzierungspflicht der Versicherer angewendet wird, ohne die anderen Finanzierungssysteme, insbesondere die kantonale Finanzierung für ausserkantonale Hospitalisierungen, zu verändern. Ansonsten unterstützt er die vorgeschlagene Gesetzesänderung.

Die BDP begrüsst die Gesetzesänderung. Dank diesen Anpassungen könne der bürokratische Aufwand reduziert und gleichzeitig interkantonale Hürden abgebaut werden.

Die CVP teilt mit, sie begrüsse die Umsetzung der Motion 12.4224 ihrer Nationalrätin Ruth Humbel.

Die FDP betont, sie habe die beiden Motionen 12.4224 und 12.4098 "Aufhebung einer praxisfremden und rechtsungleichen Bestimmung im KVG" in den Räten unterstützt. Die Einzelfallprüfung sei administrativ für die Versicherer aufwendig und stehe nicht im Verhältnis zu den Kosten. Die beantragte Änderung sei somit billiger, baue Bürokratie ab, sei für die Patienten einfacher und fördere gleichzeitig den Wettbewerb zwischen den ambulanten Leistungserbringern.

Die SVP betont, die Kostenübernahme bei ambulanten Behandlungen für alle in der Schweiz versicherten Personen stärke die Wahlfreiheit und verringere den bürokratischen Aufwand.

Der Arbeitgeberverband der Schweizer Dentalbranche (asd) bringt vor, der vorgeschlagenen Regelung (Streichung) im zweiten Satz von Artikel 41 Absatz 1 könne zugestimmt werden. Immerhin entstehe mit dem Vorschlag der Wahlfreiheit des Listenspitals für Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen (Art. 41 Abs. 2 KVG) eine Rechtsungleichheit gegenüber dem Schweizer Patienten, der eine Listenspitalwahlfreiheit nur bezüglich Wohnkanton oder Standortkanton ohne finanzielle Konsequenzen habe. Der asd würde es daher begrüssen, wenn eine solche beabsichtigte Regelung zunächst ohne neue Gesetzesnormen während einer beschränkten Zeit in einem Pilotversuch auf ihre möglichen Auswirkungen getestet würde. Im gleichen Sinne äussern sich auch medswiss.net, die

Schweizerische Belegärzte-Vereinigung (SBV) und The Swiss Leading Hospitals.

Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) stimmt diesen Änderungen zu.