Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten

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In der Botschaft zum Gesetzesentwurf sollte klargestellt werden, dass die revidierte Bestimmung von Artikel 41 Absatz 1 KVG die kantonale Restfinanzierung bei den Pflegeleistungen nicht tangiere, da in dieser Bestimmung lediglich von einer Kostenübernahme durch den Versicherer, nicht aber durch die Kantone die Rede sei. Da der Versicherer gemäss Artikel 25a KVG einen schweizweit einheitlichen Beitrag an die Pflegeleistungen zu bezahlen habe, ergeben sich bezüglich Pflegefinanzierung keine Differenzen zwischen dem heutigen und dem künftigen Artikel 41 Absatz 1 KVG. Auch bezüglich weiteren ambulanten Bereichen (z.B. Tageskliniken Psychiatrie) sei die Kostenübernahme auf die Versicherer zu beziehen und nicht auf allfällige Kantonsbeiträge.

Die Kantone AR und LU sind mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden.

Der Kanton NW äussert sich analog der Stellungnahme der GDK macht aber ergänzend noch darauf aufmerksam, dass Artikel 79 a B a KVG (i.V.m. Art. 72 ATSG) ergänzt werden sollte. Das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG müsse sinngemäss auch für den Wohnkanton für die Beiträge, die er nach den Artikeln 25a, 41 und 49a KVG geleistet habe, gelten.

Der Kanton NE hält fest, dass diese Vorlage Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die ihre Krankenversicherung in der Schweiz abgeschlossen haben, ermöglichen würde, das Spital, in dem sie behandelt werden möchten, auf der Liste der in der kantonalen Spitalplanung anerkannten Einrichtungen zu wählen.

Der Kanton SH betont, dass die Änderung für seinen Kanton bedeutsam sei, da die Versorgungsregion Schaffhausen erhebliche Überlagerungen insbesondere mit dem Nachbarkanton Zürich aufweise, wo für ambulante Arzt-, Spital- und Therapieleistungen teilweise markant höhere Taxpunktwerte gelten würden. Die Schaffung einer uneingeschränkten Freizügigkeit über alle Tarifräume könnte somit den heute schon bestehenden Trend zur Ansiedlung von ambulanten Leistungsanbietern im tarifarisch begünstigten Nachbarkanton weiter verstärken. Ein solcher Trend hätte für die Bevölkerung im eigenen Kanton erhebliche Nachteile (erhöhte Taxen bei weiteren Wegen und erschwerter Zugang zu den Leistungserbringern).

Der Kanton SH betont, er sei sich bewusst, dass die bisherige Regelung formell allzu komplex sei und in der Praxis ohnehin kaum noch durchgesetzt worden sei. Die vorgesehene Neuregelung erscheine vor diesem Hintergrund nahe liegend und sinnvoll. Gleichwohl könne der Kanton SH der vorgeschlagenen Neuregelung nur unter zwei Bedingungen zustimmen.

1. Der Tatsache, dass alle Bewohner von kantonsübergreifenden Versorgungsregionen einen gleichberechtigten Zugang zu allen ambulanten Leistungsanbietern der Region hätten, sei bei künftigen Strategien und Entscheiden zur Tarifgestaltung von allen involvierten Parteien angemessen Rechnung zu tragen.

2. Es sei klarzustellen, dass mit der vorgesehenen Gesetzesänderung für die ambulanten Leistungen keine Präjudizen geschaffen werden für andere Finanzierungssysteme (insb. Spitalfinanzierung und Restfinanzierung der Pflege).

In der Botschaft zum Gesetzesentwurf sollte klar gestellt werden, dass die revidierte Bestimmung von Artikel 41 Absatz 1 KVG die kantonale Restfinanzierung bei den Pflegeleistungen nicht tangiere, da in dieser Bestimmung lediglich von einer Kostenübernahme durch den Versicherer, nicht aber durch die Kantone die Rede sei. Da der Versicherer gemäss Artikel 25a KVG einen schweizweit einheitlichen Beitrag an die Pflegeleistungen zu bezahlen habe, ergäben sich bezüglich Pflegefinanzierung keine Differenzen zwischen heutigem und künftigem Artikel 41 Absatz 1 KVG. Auch bezüglich weiteren ambulanten Bereichen (z.B. Tageskliniken Psychiatrie) sei die Kostenübernahme auf die Versicherer zu beziehen und nicht auf allfällige Kantonsbeiträge.