Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten

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2.4. Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme bei ambulanten Behand-

lungen (Art. 41 Abs. 1 und 2 KVG)

2.4.1. Pro

Die GDK weist darauf hin, dass nach dem geltenden Artikel 41 Absatz 1 KVG der Versicherer für ambulante Behandlungen die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen müsse, der am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person gelte. Neu soll der jeweils für den gewählten Leistungserbringer geltende Tarif zur Anwendung kommen; eine Verrechnung aufgrund differierender kantonaler Taxpunktwerte soll somit künftig entfallen.

Diese Änderung betreffe den interkantonalen Leistungsbezug. Die bestehende Lösung führe zu unnötigem administrativem Aufwand für die Leistungserbringer und die Krankenversicherer. Sicherzustellen sei bei einer solchen Gesetzesänderung jedoch in jedem Fall, dass durch diese keine Präjudizen für andere Finanzierungssysteme (Spitalfinanzierung, Restfinanzierung Pflege) geschaffen werde.

In der Botschaft zum Gesetzesentwurf sollte klar gestellt werden, dass die revidierte Bestimmung von Artikel 41 Absatz 1 KVG die kantonale Restfinanzierung bei den Pflegeleistungen nicht tangiere, da in dieser Bestimmung lediglich von einer Kostenübernahme durch den "Versicherer", nicht aber durch die Kantone die Rede ist. Da der Versicherer gemäss Artikel 25a KVG einen schweizweit einheitlichen Beitrag an die Pflegeleistungen zu bezahlen habe, ergeben sich bezüglich Pflegefinanzierung keine Differenzen zwischen heutigem und künftigem Artikel 41 Absatz 1 KVG. Auch bezüglich weiteren ambulanten Bereiche (z.B. Tageskliniken Psychiatrie) sei die Kostenübernahme auf die "Versicherer" zu beziehen und nicht auf allfällige Kantonsbeiträge.

Der Vorstand der GDK stimme der vorgeschlagenen Anpassung unter der Bedingung zu, dass in der Botschaft explizit festgehalten werde, dass die Änderung lediglich die Finanzierungspflicht der Versicherer, nicht aber die Beiträge der Kantone betreffe.

In einem analogen Sinne äussern sich die Kantone BL, BS, BE, FR, GE, GL, GR, TG, VD und ZH.

Der Kanton AG betont, diese Änderung sei zu begrüssen. Sie entspreche vermutlich der bereits heute gängigen Praxis vieler Versicherungen, da diese in der Regel den Arbeitsort ihrer Kunden nicht kennen.

Der Kanton AI macht darauf aufmerksam, dass diese Änderung den interkantonalen Leistungsbezug betreffe. Die Anpassung der Regelung zur Kostenübernahme bei ambulanten Leistungen durch die Krankenversicherer sei sinnvoll und zu unterstützen. Die bestehende Lösung führe zu unnötigem administrativem Aufwand für die Leistungserbringer und die Krankenversicherer.

Den vorgeschlagenen Neuregelungen könne jedoch nur unter zwei Bedingungen zugestimmt werden. Erstens: Der Tatsache, dass alle Bewohner von kantonsübergreifenden Versorgungsregionen einen gleichberechtigten Zugang zu allen ambulanten Leistungsanbietern der Region haben, sei bei künftigen Strategien und Entscheiden zur Tarifgestaltung von allen involvierten Parteien angemessen Rechnung zu tragen. Zweitens sei klarzustellen, dass mit der vorgesehenen Gesetzesänderung für die ambulanten Leistungen keine Präjudizen für andere Finanzierungssysteme (insbesondere Spitalfinanzierung und Restfinanzierung der Pflege) geschaffen werden.