Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten

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einer Inländerdiskriminierung führen würden. Folgende drei Kategorien von Personen würden somit nicht gleich behandelt: 1. Versicherte mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat, in dem das Betreibungsverfahren durchgeführt werden kann (z.Z. Deutschland, in Zukunft auch Österreich) und aktuellem Anknüpfungspunkt an einen Kanton: Hier habe der „Anknüpfungskanton“ 85 Prozent der ausstehenden Forderungen zu übernehmen. Je nach kantonaler Regelung sei ein Leistungsaufschub möglich. 2. Versicherte mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat, in dem das Betreibungsverfahren durchgeführt werden kann und die eine Rente aus der Schweiz beziehen: Hier hätten die zuständigen Krankenversicherer die ausstehenden Forderungen zu übernehmen. Ein Leistungsaufschub sei nicht möglich. 3. Versicherte mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat, in dem kein Betreibungsverfahren durchgeführt werden könne: Hier sei bei ausstehenden Forderungen ein Leistungsaufschub vorgesehen. Diese Ungleichbehandlung widerspreche klar dem Gleichbehandlungsgebot. Es müssten für alle Versicherten, die unter Artikel 64a Absatz 9 KVG fallen, eine einfache, klare, einheitliche und rechtsgleiche Regelung geschaffen werden. Nachdem Artikel 64a Absatz 7 KVG die Möglichkeit des Leistungsaufschubs vorsehe, sollen Versicherte mit Wohnsitz im Ausland überdies nicht besser gestellt sein als Inländer. Vielmehr soll auch bei diesen Druck gemacht werden, ihre Prämien und Kostenbeteiligungen zu zahlen. Es sei stossend, wenn Personen mit Wohnsitz in Deutschland (künftig auch Österreich), die eine Rente aus der Schweiz beziehen und ihre Prämien nicht bezahlen, weiterhin ungehindert Leistungen in der Schweiz auf Kosten der OKP beziehen könnten. Hier sei eine klare Inländerdiskriminierung gegeben. Die Zuständigkeit liege ferner allein bei den Versicherern, da diese Versicherten keinen Wohnsitz in der Schweiz hätten und die Kantone für nicht im Kanton wohnhafte Personen nicht zuständig seien.

In einem vergleichbaren Sinn äussern sich auch die Kantone UR und ZG.

Der Kanton GE ist dagegen, dass die Kantone den Versicherern allfällige Ausstände von im Ausland wohnhaften Versicherten rückerstatten müssen. Er ist der Ansicht, dass die Versicherer dieses Risiko weiterhin selbst tragen müssen, da sie die Möglichkeit haben, die Leistungen bei Nichtbezahlung der Prämien auszusetzen, was sie bei in der Schweiz wohnhaften Versicherten nicht tun dürfen. Er hält fest, dass internationale Betreibungsverfahren besonders komplex und kostspielig werden können.

Nach Ansicht des Kantons TI macht die Gesetzesänderung eine Unterscheidung, wenn die Kantone 85 % der ausstehenden Forderungen übernehmen müssen. Bei Versicherten mit einem Anknüpfungspunkt an die Schweiz, im vorliegenden Fall den Grenzgängerinnen und Grenzgängern, werden die Kosten vom Kanton getragen, in dem die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit ausübt, während bei Rentnerinnen und Rentnern, die keinen Anknüpfungspunkt an die Schweiz mehr haben, die Krankenversicherer für die Kosten aufkommen. Der Kanton Tessin ist der Ansicht, dass eine solche Unterscheidung unzulässig ist und verlangt, dass die Lösung, die für Versicherte ohne Anknüpfungspunkt an die Schweiz gilt, gesetzlich auf alle Versicherten aus den EU-/EFTA-Staaten angewendet wird.

Die OMCT stellt sich ebenfalls gegen diese Gesetzesänderung und zwar aus denselben Gründen wie unter Punkt 2.2.2. angegeben (Übernahme der Spitalkosten für EU-Versicherte).