Vorlage

Vernehmlassung 2014/105: Verordnungen zu einer Änderung des Strassentransportunternehmens- und des Verkehrsstrafrechts · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

744.103 Automobilunternehmungen

2Die Entscheidung, ob schwere oder wiederholte Widerhandlungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b STUG vorliegen, orientiert sich an den Kategorien der Anhänge I-II der Verordnung (EU) Nr. x/20144.

Art. 3 Abs. 1 und 5

1Finanziell leistungsfähig ist ein Unternehmen, dessen Eigenkapital und Reserven sich auf mindestens 14 400 Franken für das erste Fahrzeug und 8000 Franken für jedes weitere Fahrzeug belaufen. Erreichen das Eigenkapital und die Reserven diese Beträge nicht, so kann die Leistungsfähigkeit mit einer Bankgarantie gewährleistet werden.

5Die Bankgarantie muss die zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Beträge für die Dauer der Gültigkeit der Zulassungsbewilligung sicherstellen.

Art. 4 Abs. 1

1Zum Nachweis der fachlichen Eignung hat die gesuchstellende Person eines der folgenden Dokumente vorzulegen:

a. einen Fachausweis nach den Artikeln 5 und 6;

b. ein in der EU gültiger Fachausweis;

c. einen eidgenössischen Fachausweis «Strassentransport-Disponent/Disponentin» mit eidgenössischem Fachausweis;

d. ein eidgenössisches Diplom «diplomierter Betriebsleiter/diplomierte Betriebsleiterin im Strassentransport» oder «Betriebsleiter/Betriebsleiterin Transport und Logistik»;

e. einen eidgenössischen Fachausweis «Carführer-Reiseleiter/Carführerin-Reiseleiterin».

Art. 4a Besondere Nachweise für den Verkehrsleiter oder die Verkehrsleite-

rin

Unternehmen mit einem Verkehrsleiter oder einer Verkehrsleiterin im Anstellungs- oder Auftragsverhältnis müssen dem Gesuch um eine Zulassungsbewilligung zusätzlich zu den Angaben nach den Artikeln 2–4 folgende Unterlagen beilegen:

a. Bestätigung, dass der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen steht;

b. Vereinbarung über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin;

c. Verzeichnis weiterer Strassentransportunternehmen, für die der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin tätig ist.

4 Ist in der EU noch nicht verabschiedet, Verweis folgt.