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Vernehmlassung 2014/105: Verordnungen zu einer Änderung des Strassentransportunternehmens- und des Verkehrsstrafrechts · 4 Seiten

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744.103 Automobilunternehmungen

3d. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 6h

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die folgenden Dokumente nicht vorweist:

a. die Fahrerbescheinigung;

b. eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung.

Art. 7 Meldung an ausländische Behörden

Verstösst ein ausländisches Unternehmen gegen schweizerische Vorschriften über den Personen- und Güterverkehr, so meldet das BAV dies der zuständigen Behörde im Ausland, wenn der Verstoss zu einem Entzug der Zulassungsbewilligung führen kann. Die Meldung kann auf elektronischem Weg erfolgen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.