Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/105: Verordnungen zu einer Änderung des Strassentransportunternehmens- und des Verkehrsstrafrechts · 4 Seiten

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3. Stellungnahmen zu den einzelnen Verordnungen

Es gingen mehrheitlich Stellungnahmen ein, die sich zu allgemeinen Fragen äusserten bzw. ihr generelles Einverständnis erklärten und jeweils zu einigen wenigen Detailfragen Stellung bezogen.

Generell mit der Vorlage einverstanden bzw. keine Bemerkungen sind 32 der 44 Antwortenden.

20 Kantone sind grundsätzlich einverstanden bzw. haben keine Bemerkungen zur Vorlage anzubringen. Der Kanton Obwalden ist ebenfalls einverstanden, weist jedoch darauf hin, dass gerade im derzeit herausfordernden Umfeld durch den starken Schweizer Franken eine tiefe administrative Belastung wichtig sei und eine gute Regulierung massgeblich zur Wettbewerbsfähigkeit der

ansässigen Unternehmen beitrage.

Mit den vorgeschlagenen Anpassungen grundsätzlich einverstanden erklären sich auch ASTAG,

AGVS/UPSA, strasseschweiz und fer-ge.

4. STUV, Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen-

und Güterverkehr

4.1 Kabotageregelung

Es wird von ASTAG, AGVS/UPSA strasseschweiz, Baumeisterverband (SBV), Gewerbeverband (sgv/usam) explizit begrüsst, dass die heutige Kabotageregelung beibehalten wird.

4.2 Schwerwiegende Verstösse

ASTAG, AGVS/UPSA, strasseschweiz, sgv halten fest, die Liste der EU dürfe lediglich als

"Orientierungshilfe" verstanden werden, hingegen dürfe der Bundesrat keine Verschärfung der bisherigen Praxis vornehmen.

Inhaltlich sei noch keine Stellungnahme möglich, da die Liste von der EU noch nicht verabschiedet sei.

4.3 Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

Es wird hier beantragt (CP, sgv/usam, SBV, ASTAG, fer-ge, strasseschweiz, AGVS/UPSA), die Höhe des Eigenkapitals sei zu einem höheren Eurokurs festgelegt worden. Daher sollte der Betrag herabgesetzt werden.

5. VPB

5.1 Konkurrenzierung, Art. 44 VPB

Vom KöV und dem Kanton Schaffhausen wird festgehalten, dass mit dieser Anpassung im Wettbewerbsbereich (d.h. im internationalen Fernverkehr) eine Liberalisierung gegenüber heute erfolge, denn es muss nicht mehr "eine wesentliche Gefährdung von bewilligten Verkehrsangeboten auf der

Strasse" nachgewiesen werden. Dagegen bleibt das Konkurrenzverbot im staatlich finanzierten Bereich erhalten, da es neu heisst, dass keine Dienstleistungsaufträge die im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erfolgen, ernsthaft beeinträchtigt sein dürfen. Eine Liberalisierung im Wettbewerbsbereich sei verkraftbar, hingegen sind sie im staatlich finanzierten Bereich dezidiert gegen eine Liberalisierung. Das von der öffentlichen Hand bestellte und finanzierte Verkehrsangebot bilde ein kohärentes Ganzes. Es wird als positiv betrachtet, dass sich die aktuelle Vorlage nur mit den